Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Träger der Schullast nach dem VUG. 477 
nicht notwendig vorhanden zu sein und sind auch nicht immer vor- 
handen (z. B. nicht in unbewohnten Forstgutsbezirken). Abgesehen 
hiervon liegt, wenn Einwohner vorhanden sind, die Schullast nicht 
diesen „Korporationsmitgliedern“, sondern, mit dem Vorbehalt der 
Unterverteilung im Falle des §8 VuU , dem Gutsbesitzer persönlich ob. 
Auch ist zu beachten, daß das Gesetz nicht sagt: die Gutsbezirke sind 
Körperschaften, sondern, die Gutsbezirke haben die Rechte von Körper- 
schaften, was sehr wohl dahin verstanden werden kann: die Gutsbezirke 
sind juristische Personen, sie sind rechtsfähig wie öffentliche Korporationen. 
Der Sinn dieser Bestimmung ist vor allem, zu verhindern, daß das 
im Gutsbezirke vorhandene Schulvermögen in das Privateigentum des 
Gutsbesitzers übergehe (vgl. v. Bremen, VuUGS# 17). Dem Schulvermögen 
wird der Charakter eines Zweckvermögens beigelegt, als dessen Subjekt 
die juristische Person „Gutsbezirk“ erscheint. Wie diese juristische Person 
rechtlich zu konstruieren sei — ob als Korporation oder als Anstalt 
bzw. Stiftung —, hat der Gesetzgeber nicht entschieden; die Entscheidung 
ist aus den oben angegebenen Gründen nicht im Sinne der ersten, 
sondemm der zweiten Alternative zu treffen (vgl. Anschütz a. a. O. 213, 232). 
Auch den Gesamtschulverbänden verleiht das Gesetz a. a. O. die 
Eigenschaft öffentlichrechtlicher Körperschaften. Hier jedoch ist der Aus- 
druck „Körperschaft“ wörtlich zutreffend: der Gesamtschulverband ist eine 
korporative Verbindung von einzelnen Schulverbänden — Gemeinden, 
Gutsbezirken —, welche in ihrer rechtsfähigen Einheit selbst wieder einen 
Schulverband darstellt. 
Gegen die Institution der Gesamtschulverbände sind bei der 
Kommissionsberatung des VU# im Hd##bg vorübergehend staatsrecht- 
liche Bedenken erhoben worden (vgl. den Komm Ber des HdAbg zum 
VUG 7ff., 13ff.), welche sich auf die Ansicht stützten, daß Art. 25 
Abs. 1 nur die einzelnen Gemeinden, nicht aber Verbände von solchen, 
als Träger der Schullast zulasse. Diese Bedenken waren unbegründet. 
Es konnte ihnen, wie seitens der Staatsregierung geschehen (vgl. den 
zitierten Komm Ber), mit Recht entgegengehalten werden, daß auch die 
Verfassungsmäßigkeit sogenannter Samtgemeinden (aus einer Mehrheit 
von Einzelgemeinden zusammengesetzte Kommunalverbände, denen das 
Gesetz nicht einzelne bestimmte Teile, sondern grundsätzlich das Ganze 
des kommunalen Wirkungskreises überweist) niemals angezweifelt worden 
ist, wiewohl Art. 105 der Verfassung sie bei Aufzählung der Kommunal= 
verbände, in welche der Staat sich gliedert, nicht erwähnt, wie denn 
auch das wenig später als die Verfassung erlassene Ausführungsgesetz 
zu Art. 105, die (nachmals wieder aufgehobene) Gemeindeordnung vom
	        
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