Artikel 25. Träger der Schullast nach dem VUG. 477
nicht notwendig vorhanden zu sein und sind auch nicht immer vor-
handen (z. B. nicht in unbewohnten Forstgutsbezirken). Abgesehen
hiervon liegt, wenn Einwohner vorhanden sind, die Schullast nicht
diesen „Korporationsmitgliedern“, sondern, mit dem Vorbehalt der
Unterverteilung im Falle des §8 VuU , dem Gutsbesitzer persönlich ob.
Auch ist zu beachten, daß das Gesetz nicht sagt: die Gutsbezirke sind
Körperschaften, sondern, die Gutsbezirke haben die Rechte von Körper-
schaften, was sehr wohl dahin verstanden werden kann: die Gutsbezirke
sind juristische Personen, sie sind rechtsfähig wie öffentliche Korporationen.
Der Sinn dieser Bestimmung ist vor allem, zu verhindern, daß das
im Gutsbezirke vorhandene Schulvermögen in das Privateigentum des
Gutsbesitzers übergehe (vgl. v. Bremen, VuUGS# 17). Dem Schulvermögen
wird der Charakter eines Zweckvermögens beigelegt, als dessen Subjekt
die juristische Person „Gutsbezirk“ erscheint. Wie diese juristische Person
rechtlich zu konstruieren sei — ob als Korporation oder als Anstalt
bzw. Stiftung —, hat der Gesetzgeber nicht entschieden; die Entscheidung
ist aus den oben angegebenen Gründen nicht im Sinne der ersten,
sondemm der zweiten Alternative zu treffen (vgl. Anschütz a. a. O. 213, 232).
Auch den Gesamtschulverbänden verleiht das Gesetz a. a. O. die
Eigenschaft öffentlichrechtlicher Körperschaften. Hier jedoch ist der Aus-
druck „Körperschaft“ wörtlich zutreffend: der Gesamtschulverband ist eine
korporative Verbindung von einzelnen Schulverbänden — Gemeinden,
Gutsbezirken —, welche in ihrer rechtsfähigen Einheit selbst wieder einen
Schulverband darstellt.
Gegen die Institution der Gesamtschulverbände sind bei der
Kommissionsberatung des VU# im Hd##bg vorübergehend staatsrecht-
liche Bedenken erhoben worden (vgl. den Komm Ber des HdAbg zum
VUG 7ff., 13ff.), welche sich auf die Ansicht stützten, daß Art. 25
Abs. 1 nur die einzelnen Gemeinden, nicht aber Verbände von solchen,
als Träger der Schullast zulasse. Diese Bedenken waren unbegründet.
Es konnte ihnen, wie seitens der Staatsregierung geschehen (vgl. den
zitierten Komm Ber), mit Recht entgegengehalten werden, daß auch die
Verfassungsmäßigkeit sogenannter Samtgemeinden (aus einer Mehrheit
von Einzelgemeinden zusammengesetzte Kommunalverbände, denen das
Gesetz nicht einzelne bestimmte Teile, sondern grundsätzlich das Ganze
des kommunalen Wirkungskreises überweist) niemals angezweifelt worden
ist, wiewohl Art. 105 der Verfassung sie bei Aufzählung der Kommunal=
verbände, in welche der Staat sich gliedert, nicht erwähnt, wie denn
auch das wenig später als die Verfassung erlassene Ausführungsgesetz
zu Art. 105, die (nachmals wieder aufgehobene) Gemeindeordnung vom