Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

478 Artikel 25. Träger der Schullast nach dem Bu#. 
11. März 1850, die Bildung solcher Samtgemeinden nicht sowohl zuließ 
als begünstigte. Weiterhin ist von Loening (a. a. O. 94 N. 1) zutreffend 
darauf hingewiesen worden, daß schon der erste Versuch, den Art. 25 
aus-- und durchzuführen: der Unterrichtsgesetzentwurf des Ministers 
v. Ladenberg vom Mai 1850, Schulverbände, die sich aus mehreren 
Ortsgemeinden zusammensetzten, vorsah. Der Minister, unter dessen 
persönlicher Ein= und Mitwirkung Art. 25 entworfen, „oktroyiert“ und 
revidiert worden ist, hat also die Vereinbarkeit der Gesamtschulverbände 
mit dem Kommunalprinzip jenes Artikels nicht bezweifelt. Es liegt 
auch in der Tat zu einem solchen Zweifel kein Grund vor. Mitglieder 
des Gesamtschulverbandes sind nicht die Individuen (alle oder gewisse 
Einwohner des Verbandsbezirks), sondern die Gemeinden bzw. Guts- 
bezirke als solche, und dies auch dann, wenn eine Gemeinde nur 
mit einem räumlich oder konfessionell begrenzten Teile ihrer Ge- 
markung bzw. Einwohnerschaft zu einem Gesamtschulverbande gehört 
(Vu G # 1 Abs. 3, v. Bremen, Vu G 21). Alsdann ist nicht etwa der 
betreffende Teil der Einwohner, sondern, wie sonst, die Gemeinde als 
solche Mitglied des Verbandes. Die Gemeinden bleiben also stets als 
geschlossene Gesamtheiten Träger der Schullast, auch wenn sie gruppen- 
weise zu Schulverbänden vereinigt werden; die dabei etwa vorgenommene 
Teilung einer Gemeinde bezieht sich auf sie in ihrer Eigenschaft als 
Schulbesuchsbezirk, nicht als Trägerin der Schullast. 
„Aus Gemeinden und Gutsbezirken bestehende kommunale nach- 
barliche Verbände“ können nach Maßgabe des §56 VlU zu Gesamt- 
schulverbänden erklärt werden. Verbände dieser Art sind die in ein- 
zelnen Provinzen vorkommenden Samtgemeinden, insbesondere die 
rheinischen Bürgermeistereien und westfälischen Amter; nicht dagegen 
die Amtsbezirke der östlichen Provinzen, denn diese sind keine kommu- 
nalen, auch nicht die Kreise, denn diese sind keine nachbarlichen 
Verbände. 
Die Schullasten werden in den Gemeinden wie andere Gemeinde- 
lasten aufgebracht (Vuh 5 7). In den Gutsbezirken werden sie vom 
Gutsbesitzer getragen, jedoch findet, wenn der Gutsbezirk nicht aus- 
schließlich im Eigentum des Gutsbesitzers steht, oder wenn innerhalb 
des Gutsbezirks einer andern Person als dem Gutsbesitzer ein Erb- 
baurecht zusteht, oder wenn im Gutsbezirke Steuerpflichtige wohnen, 
die nicht in einem Lohn= oder Dienstverhältnisse zum Gutsbesitzer stehen, 
auf Antrag des Gutsbesitzers eine Unterverteilung nach Maßgabe des 
§#8 Abs. 2 durch ein vom Kreisausschuß zu erlassendes, vom Bezirks- 
ausschuß zu besltätigendes Statut statt. Die Verteilung der Schullasten
	        
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