478 Artikel 25. Träger der Schullast nach dem Bu#.
11. März 1850, die Bildung solcher Samtgemeinden nicht sowohl zuließ
als begünstigte. Weiterhin ist von Loening (a. a. O. 94 N. 1) zutreffend
darauf hingewiesen worden, daß schon der erste Versuch, den Art. 25
aus-- und durchzuführen: der Unterrichtsgesetzentwurf des Ministers
v. Ladenberg vom Mai 1850, Schulverbände, die sich aus mehreren
Ortsgemeinden zusammensetzten, vorsah. Der Minister, unter dessen
persönlicher Ein= und Mitwirkung Art. 25 entworfen, „oktroyiert“ und
revidiert worden ist, hat also die Vereinbarkeit der Gesamtschulverbände
mit dem Kommunalprinzip jenes Artikels nicht bezweifelt. Es liegt
auch in der Tat zu einem solchen Zweifel kein Grund vor. Mitglieder
des Gesamtschulverbandes sind nicht die Individuen (alle oder gewisse
Einwohner des Verbandsbezirks), sondern die Gemeinden bzw. Guts-
bezirke als solche, und dies auch dann, wenn eine Gemeinde nur
mit einem räumlich oder konfessionell begrenzten Teile ihrer Ge-
markung bzw. Einwohnerschaft zu einem Gesamtschulverbande gehört
(Vu G # 1 Abs. 3, v. Bremen, Vu G 21). Alsdann ist nicht etwa der
betreffende Teil der Einwohner, sondern, wie sonst, die Gemeinde als
solche Mitglied des Verbandes. Die Gemeinden bleiben also stets als
geschlossene Gesamtheiten Träger der Schullast, auch wenn sie gruppen-
weise zu Schulverbänden vereinigt werden; die dabei etwa vorgenommene
Teilung einer Gemeinde bezieht sich auf sie in ihrer Eigenschaft als
Schulbesuchsbezirk, nicht als Trägerin der Schullast.
„Aus Gemeinden und Gutsbezirken bestehende kommunale nach-
barliche Verbände“ können nach Maßgabe des §56 VlU zu Gesamt-
schulverbänden erklärt werden. Verbände dieser Art sind die in ein-
zelnen Provinzen vorkommenden Samtgemeinden, insbesondere die
rheinischen Bürgermeistereien und westfälischen Amter; nicht dagegen
die Amtsbezirke der östlichen Provinzen, denn diese sind keine kommu-
nalen, auch nicht die Kreise, denn diese sind keine nachbarlichen
Verbände.
Die Schullasten werden in den Gemeinden wie andere Gemeinde-
lasten aufgebracht (Vuh 5 7). In den Gutsbezirken werden sie vom
Gutsbesitzer getragen, jedoch findet, wenn der Gutsbezirk nicht aus-
schließlich im Eigentum des Gutsbesitzers steht, oder wenn innerhalb
des Gutsbezirks einer andern Person als dem Gutsbesitzer ein Erb-
baurecht zusteht, oder wenn im Gutsbezirke Steuerpflichtige wohnen,
die nicht in einem Lohn= oder Dienstverhältnisse zum Gutsbesitzer stehen,
auf Antrag des Gutsbesitzers eine Unterverteilung nach Maßgabe des
§#8 Abs. 2 durch ein vom Kreisausschuß zu erlassendes, vom Bezirks-
ausschuß zu besltätigendes Statut statt. Die Verteilung der Schullasten