Artikel 25. Staatszuschüsse. Verpflichtungen Dritter. 481
vom Landtag pflichtgemäß zu bewilligenden Ausgaben (Bewilligungs-
pflicht der gesetzgebenden Faktoren!) erhoben worden. Diese ge-
setzlich festgelegten Fonds sind teils Zentral-, teils dezentralisierte
Fonds: über erstere verfügt der Unterrichtsminister, während die letzteren
von den Ministern des Unterrichts, der Finanzen und des Innern auf
die Provinzen und innerhalb der Provinzen durch den Oberpräsidenten
nach Anhörung des Provinzialrats auf die Landkreise verteilt werden. Aus
den so geschaffenen „Kreisunterstützungsfonds“ (die aber nicht im Eigen-
tum des Kreises als Kommunalverbandes, sondern in dem des Staates
stehen, also Staatsfonds, nicht staatliche Dotationen der Kreise dar-
stellen) werden Ergänzungszuschüsse ausschließlich an Schulverbände mit
25 oder weniger Schulstellen (vgl. VUG 88 19, 20, 21, 22) in der
Art geleistet, daß vom Kreisausschuß nach Anhörung des Kreisschul-
inspektors für je 5 Jahre ein Verteilungsplan aufgestellt wird, welcher der
Feststellung durch die Schulaufsichtsbehörde bedarf (VuG# # 23). Diesen
dezentralisierten Fonds (Höhe nach Kap. 121 Tit. 34 a a. a. O.: 33,66 Mil-
lionen M.) stehen gegenüber die der alleinigen und unmittelbaren Dis-
position des Unterrichtsministers unterliegenden Zentralfonds (15,06 Mil-
lionen M.), aus welchen insbesondere auch Schulverbände mit mehr als
25 Schulstellen im Bedürfnisfalle subventioniert werden können.
Eine Einzeldarstellung der zum Teil sehr verwickelten Gesetzes-
vorschriften über die vorbezeichneten beiden Arten von Staatsfonds
und die aus ihnen zu leistenden Ergänzungszuschüsse kann hier nicht
gegeben werden. Vgl. darüber die sehr sorgsältigen Erörterungen von
v. Bremen, VUG 4ff. und Loening a. a. O. 120f f., sowie den
Kommentar zu den das Vl.##I# 19ff. ergänzenden §§ 53ff. des Dienst-
einkommengesetzes bei Lezius, Gesetz über das Diensteinkommen der
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen 87 f.
Die Gesamtsumme der Staatsleistungen für das Volksschulwesen —
ausschließlich der Kosten der Lehrerausbildung (Seminarwesen usw.) —
stellt sich nach dem vorstehend mehrfach zitierten Etat, Tit. 32—42 auf
147439 402 M.
IV. Verpflichtungen Dritter in bezug auf die Schul-
unterhaltung. — Art. 25 Abs. 1 Satz 2: „Die auf besonderen Rechts-
titeln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen“ ist nur ver-
ständlich im Zusammenhalt mit Satz 1. Dieser weist den Gesetzgeber
an, die Volksschulunterhaltung derart neu zu regeln, daß die bis-
herigen Träger der Schullast (Schulsozietäten, Gutsherren usw.) beseitigt
und durch den neuen Träger, die politische Gemeinde, ersetzt werden.
Satz 1 bedeutet also die Aufhebung der bestehenden allgemeinen Rechts-
Anschütz, Preuß. Verfaffungs-Urkunde. I. Band. 31