482 Artikel 25. Verpflichtungen Dritter.
normen über die Schullast und der auf ihnen beruhenden Verpflich-
tungen. Wenn nun der Text, Satz 2, fortfährt: „die auf besonderen
usw. bleiben bestehen“, so erscheinen die „besonderen Rechtstitel“ hier
offensichtlich als Gegensatz der durch Satz 1 zur Aufhebung verurteilten
allgemeinen Normen des älteren Schulrechts, während unter dem
„Dritten“ solche zu verstehen sind, welche nicht zu den durch jene
älteren Normen zu Trägern der Schullast erklärten Rechtssubjekten ge-
hören. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 will mithin unberührt lassen diejenigen
Verpflichtungen in bezug auf die Errichtung und Unter-
haltung der öffentlichen Volksschulen, welche nicht auf Gesetz,
sondern auf Rechtsgeschäft beruhen (ovgl. auch die Entstehungs-
geschichte, oben S. 467).
„Gesetz“ im Sinne dieser — durch das VllI voll zur Ausführung
gebrachten — Direktive ist jede Rechtsnorm, ohne Unterschied der
Quelle, der Form, der Größe des Geltungsgebietes, so daß durch das
VUG — vgl. 5 32 Abs. 1 — nicht nur formelle Gesetze einschlägigen
Inhalts in Fortfall gekommen sind, sondern auch Verordnungen, Ge-
wohnheitsrechtssätze, insbesondere auch die „Ortsschulverfassungen“, ein-
schließlich derer, welche auf Vereinbarung beruhen (oben S. 472),
denn die Vereinbarung ist nicht Rechtsgeschäft, sonderm Rechtssetzungsakt
(oben a. a. O.). Nur solche allgemeine Normen behaupten nach dem
VUSs ihre Geltung, welche durch dieses Gesetz aufrecht erhalten sind,
wie namentlich die Vorschriften der preußischen Schulordnung vom
11. Dezember 1845, & 45 über gewisse Leistungen des Fiskus (Vu###
532 Abs. 4) und die des Komm.-Abg.-Ges., §& 53, in der Fassung des
Gesetzes vom 24. Juli 1906, über Zuschüsse der sogenannten Betriebs-
gemeinden (Vu G# F 10).
„Dagegen bleiben die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden
Verpflichtungen Dritter für die Zwecke der Volksschule bestehen"“: VUl
§l32 Abs. 2. Das Moment des „besonderen“ steht hier im Gegensatz
zu der die Rechtsnorm charakterisierenden Allgemeinheit; „Rechtstitel“
aber ist, wie bemerkt, soviel wie Rechtsgeschäft, eine Willenserklärung,
welche nicht neues objektives Recht setzt (wie die „Vereinbarung“),
sondern auf Grund des bestehenden Rechts Rechtsverhältnisse gestaltet
und umgestaltet. Unter den Begriff des „tbesonderen Rechtstitels“
können sehr verschiedenartige rechtsgeschäftliche Dispositionen fallen: ein-
seitige und mehrseitige, privatrechtliche und öffentlichrechtliche. Als ver-
pflichtete „Dritte“ erscheinen z. B. kirchliche Gemeinden oder Stiftungen
(vgl. v. Bremen VlIG 76), Unternehmer von Ansiedlungen nach den Ge-
setzen betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen vom 25. August 1876