Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer. 483 
und vom 10. August 1904, der Fiskus (v. Bremen a. a. O. 77), ferner 
gewerbliche Unternehmer, welche besondere Leistungen übernehmen, um 
das Schulwesen im Interesse ihrer Arbeiter zu fördern, religiöse und 
gemeinnützige Vereine (Schulvereine). 
V. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer. — Das „ge- 
währleistet“ im zweiten Absatz des Artikels bedeutet nicht Ubernahme 
einer zivilrechtlichen Garantie zugunsten des einzelnen Lehrers, wie 
denn der Artikel überhaupt nicht Rechte Dritter, sondern nur Pflichten 
des Gesetzgebers begründet. Es ist auch nicht gleichbedeutend mit 
„gewährt“, derart, daß die Lehrer — nach Maßgabe des zu er- 
lassenden Ausführungsgesetzes — ihr Gehalt aus der Staatskasse er- 
halten sollen; eine dahingehende Gestaltung des Lehrerbesoldungswesens 
würde, indem sie die Schulunterhaltung zu einem wesentlichen Teile 
von ihrem Träger, der Gemeinde, loslöst, in Widerspruch mit Abs. 1 
des Artikels (auf welchen der zweite Absatz durch das Wort „dem- 
nach“ zurückverweist) stehen. „Gewährleistet“ heißt vielmehr: der Staat 
hat durch seine Gesetzgebung und Verwaltung, durch entsprechende Heran- 
ziehung und, soweit erforderlich, Unterstützung der verfassungsmäßigen 
Schullastenträger dafür zu sorgen, daß in Preußen jeder Volksschullehrer 
ein „festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen bezieht. 
„Fest“ ist das Gegenteil von „.unbestimmt“, „schwankend“. Die Ver- 
fassung verbietet damit, den Lehrer ausschließlich oder vorwiegend zu 
besolden durch Überweisung von Land, Landnutzungen oder Naturalien 
wechselnden Wertes (vgl. auch I. K. 1965), und ebenso, ihn anzuweisen 
auf die schwankenden Erträge des (durch Abs. 3 ohnehin reprobierten) 
Schulgeldes oder anderer Gebühren. Das Diensteinkommen soll „an- 
gemessen“ sein, d. h. auskömmlich, hinreichend zum Lebensunterhalt 
des Empfängers und seiner Familie, — und zwar den „Lokal- 
verhältnissen“ angemessen, wodurch der Staat so berechtigt wie ver- 
pflichtet wird, bei der gesetzlichen Regulierung und administrativen Be- 
handlung des Besoldungswesens Bedacht zu nehmen auf die Lebens-, 
insbesondere Teuerungsverhältnisse des einzelnen Ortes. 
Die Gesetze, vermöge deren das im Abs. 2 bezeichnete, lange nur 
im Verwaltungswege — vergeblich — angestrebte Ziel endlich erreicht 
worden ist, sind oben S. 474, 479, 480 angegeben. Vgl. außerdem die 
eingehende Darstellung bei Lezius, das Gesetz über das Diensteinkommen 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 
26. Mai 1909, 1ff. 
Das Gesetz vom 26. Mai 1909 (Diensteinkommengesetz), welches 
an Stelle des älteren Gesetzes gleichen Betreffs vom 3. März 1897 
31“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.