Artikel 25. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer. 483
und vom 10. August 1904, der Fiskus (v. Bremen a. a. O. 77), ferner
gewerbliche Unternehmer, welche besondere Leistungen übernehmen, um
das Schulwesen im Interesse ihrer Arbeiter zu fördern, religiöse und
gemeinnützige Vereine (Schulvereine).
V. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer. — Das „ge-
währleistet“ im zweiten Absatz des Artikels bedeutet nicht Ubernahme
einer zivilrechtlichen Garantie zugunsten des einzelnen Lehrers, wie
denn der Artikel überhaupt nicht Rechte Dritter, sondern nur Pflichten
des Gesetzgebers begründet. Es ist auch nicht gleichbedeutend mit
„gewährt“, derart, daß die Lehrer — nach Maßgabe des zu er-
lassenden Ausführungsgesetzes — ihr Gehalt aus der Staatskasse er-
halten sollen; eine dahingehende Gestaltung des Lehrerbesoldungswesens
würde, indem sie die Schulunterhaltung zu einem wesentlichen Teile
von ihrem Träger, der Gemeinde, loslöst, in Widerspruch mit Abs. 1
des Artikels (auf welchen der zweite Absatz durch das Wort „dem-
nach“ zurückverweist) stehen. „Gewährleistet“ heißt vielmehr: der Staat
hat durch seine Gesetzgebung und Verwaltung, durch entsprechende Heran-
ziehung und, soweit erforderlich, Unterstützung der verfassungsmäßigen
Schullastenträger dafür zu sorgen, daß in Preußen jeder Volksschullehrer
ein „festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen bezieht.
„Fest“ ist das Gegenteil von „.unbestimmt“, „schwankend“. Die Ver-
fassung verbietet damit, den Lehrer ausschließlich oder vorwiegend zu
besolden durch Überweisung von Land, Landnutzungen oder Naturalien
wechselnden Wertes (vgl. auch I. K. 1965), und ebenso, ihn anzuweisen
auf die schwankenden Erträge des (durch Abs. 3 ohnehin reprobierten)
Schulgeldes oder anderer Gebühren. Das Diensteinkommen soll „an-
gemessen“ sein, d. h. auskömmlich, hinreichend zum Lebensunterhalt
des Empfängers und seiner Familie, — und zwar den „Lokal-
verhältnissen“ angemessen, wodurch der Staat so berechtigt wie ver-
pflichtet wird, bei der gesetzlichen Regulierung und administrativen Be-
handlung des Besoldungswesens Bedacht zu nehmen auf die Lebens-,
insbesondere Teuerungsverhältnisse des einzelnen Ortes.
Die Gesetze, vermöge deren das im Abs. 2 bezeichnete, lange nur
im Verwaltungswege — vergeblich — angestrebte Ziel endlich erreicht
worden ist, sind oben S. 474, 479, 480 angegeben. Vgl. außerdem die
eingehende Darstellung bei Lezius, das Gesetz über das Diensteinkommen
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom
26. Mai 1909, 1ff.
Das Gesetz vom 26. Mai 1909 (Diensteinkommengesetz), welches
an Stelle des älteren Gesetzes gleichen Betreffs vom 3. März 1897
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