Artikel 25. Das Diensteinkommen der Volksschullehrer. 485
Lehrer in leitenden Stellungen erhalten eine pensionsfähige Er-
höhung des Grundgehaltes — Amtszulage — nach Maßgabe des
Gesetzes (§ 24).
Kreisfreie Städte (Stadtkreise), sowie solche anderen Schulverbände,
deren bisherige Besoldungsordnung ein Endgehalt von 2800 M. oder
mehr vorsah, können (§5 20) die Gewährung pensionsfähiger Orts-
zulagen beschließen, durch welche das gesetzliche Endgehalt bis auf
4200 M. (Lehrer) bzw. 2950 M. (Lehrerin) erhöht werden darf. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde; die Ge-
nehmigung ist zu versagen, soweit die Erhöhung des Diensteinkommens
nicht durch die besonderen Verhältnisse des Schulverbandes geboten ist
(§8 22, 23).
Das Ruhegehalts-(Pensions-ywesen der Volksschullehrer ist in engem
Anschluß an die einschlägigen allgemeinen Normen für unmittelbare
Staatsbeamte durch das Gesetz vom 6. Juli 1885 geregelt. Die Ruhe-
gehaltslast ist nicht Sonderlast jedes einzelnen Schulverbandes, sondern
Gemeinlast der Schulverbände je eines Regierungsbezirks, welche zwecks
Aufbringung dieser Last zu einem rechtsfähigen, von der Bezirksregierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, verwalteten anstaltlichen Ver-
bande, der Ruhegehaltskasse, vereinigt sind (G. betr. Ruhegehalts-
kassen usw. vom 23. Juli 1893). Der durch die Staatsbeiträge (s. oben
180) nicht gedeckte Jahresbedarf der Ruhegehaltskasse wird auf die zu-
gehörigen Schulverbände umgelegt und zwar nach dem Maßstabe des
in den Verbänden vorhandenen pensionsberechtigten Lehrerdienstein-
kommens.
Auch die Hinterbliebenen-(Witwen- und Waisen-) versorgung der
Volksschullehrer lehnt sich — Gesetz vom 4. Dezember 1899 — an die
entsprechenden Einrichtungen des allgemeinen Beamtenrechts an. Die
Hinterbliebenenversorgungslast ist gleich der Alterszulagen= und Ruhe-
gehaltslast als Gemeinlast gestaltet (Bezirks-Witwen= und Waisenkassen;
Staatsbeiträge an dieselben vgl. oben 480).
VI. Die Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts. —
Die durch Abs. 3 des Artikels geforderte Unentgeltlichkeit des Volks-
schulunterrichts bedeutet, wie bereits erwähnt (oben 468ff.), Schulgeld-
freiheit. Der Gesetzgeber wird durch Abs. 3 angewiesen, die Erhebung
von Gebühren für den Besuch der öffentlichen Volksschulen, welche unter
dem Namen „Schulgeld“ fast überall seit altersher bestanden, zu verbieten.
Diese Vorschrift rechtfertigt sich dadurch, daß das Schulgeld, seinem
Charnkter als Gebühr entsprechend, die Leistungsfähigkeit des Zahlungs-
pflichtigen unberücksichtigt läßt und demzufolge eine einseitige, daher