Artikel 26 und 112. Entstehungsgeschichte. 487
Kinder beziehe, welche der Schulverband in seine Schule aufzunehmen
gesetzlich verpflichtet ist: die einheimischen. Auf dieser einschränkenden
Deutung des Abs. 3 beruhten die Schulgesetzentwürfe der Minister
v. Goßler und Graf Zedlitz (1890 und 1892; vgl. v. Bremen Vu 31)
und beruht auch das VlU. Letzteres gestattet den Schulverbänden,
für den Besuch ihrer Schulen durch nicht einheimische Kinder ein
Fremdenschulgeld zu verlangen (§ 6 Abs. 1), es bestimmt ferner (das.
Abs. 2), welche Kinder als „einheimisch“ gelten und läßt im übrigen
das Recht, für diese Einheimischen ein Schulgeld zu erheben, unberührt
(so auch v. Bremen VuG Anm. 1 zu § 6), so daß dieses aussterbende
Recht in den engen Grenzen, die ihm durch die Gesetzgebung seit 1888
gezogen sind, auch nach dem VlIG noch fortbesteht.
Nicht zu verwechseln mit dem Schulgeld (welches stets eine von
den Kindern bzw. ihren Eltern erhobene Gebühr darstellt) ist die Ver-
gütung, welche ein Schulverband einem andern Schulverbande nach
Vl G 5 Abs. 4 dafür zahlen muß, daß seine Schulkinder die Schule
des andern Verbandes „gastweise“ besuchen. Vgl. hierüber v. Bremen
VUG 2gff.
Artikel 26.
Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.
Der Artikel hat durch das Gesetz vom 10. Juli 1906 (GS 333)
& 1 folgende Fassung erhalten:
Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln.
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsicht-
lich des Schul- und Unterrichtswesens bei dem geltenden Rechte.
Artikel U v
Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es
Rinsichtlich des Schul-= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetz-
lichen Zestimmungen.
Der Artikel ist durch § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1906 (s. oben)
aufgehoben.
1. Entstehungsgeschichte des Art. 26 und 112. — Eine dem
Art. 26 entsprechende Vorschrift findet sich zuerst im Komm Entw der
Nat Vers, dessen Art. 25 lautet: „Ein Unterrichtsgesetz regelt das ganze
öffentliche Unterrichtswesen auf Grund vorstehender Bestimmungen“
(nämlich der in den Art. 22—241 des Kommntw enthaltenen, den