Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 26 und 112. Entstehungsgeschichte. 487 
Kinder beziehe, welche der Schulverband in seine Schule aufzunehmen 
gesetzlich verpflichtet ist: die einheimischen. Auf dieser einschränkenden 
Deutung des Abs. 3 beruhten die Schulgesetzentwürfe der Minister 
v. Goßler und Graf Zedlitz (1890 und 1892; vgl. v. Bremen Vu 31) 
und beruht auch das VlU. Letzteres gestattet den Schulverbänden, 
für den Besuch ihrer Schulen durch nicht einheimische Kinder ein 
Fremdenschulgeld zu verlangen (§ 6 Abs. 1), es bestimmt ferner (das. 
Abs. 2), welche Kinder als „einheimisch“ gelten und läßt im übrigen 
das Recht, für diese Einheimischen ein Schulgeld zu erheben, unberührt 
(so auch v. Bremen VuG Anm. 1 zu § 6), so daß dieses aussterbende 
Recht in den engen Grenzen, die ihm durch die Gesetzgebung seit 1888 
gezogen sind, auch nach dem VlIG noch fortbesteht. 
Nicht zu verwechseln mit dem Schulgeld (welches stets eine von 
den Kindern bzw. ihren Eltern erhobene Gebühr darstellt) ist die Ver- 
gütung, welche ein Schulverband einem andern Schulverbande nach 
Vl G 5 Abs. 4 dafür zahlen muß, daß seine Schulkinder die Schule 
des andern Verbandes „gastweise“ besuchen. Vgl. hierüber v. Bremen 
VUG 2gff. 
Artikel 26. 
Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. 
Der Artikel hat durch das Gesetz vom 10. Juli 1906 (GS 333) 
& 1 folgende Fassung erhalten: 
Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. 
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsicht- 
lich des Schul- und Unterrichtswesens bei dem geltenden Rechte. 
Artikel U v 
Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es 
Rinsichtlich des Schul-= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetz- 
lichen Zestimmungen. 
Der Artikel ist durch § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1906 (s. oben) 
aufgehoben. 
1. Entstehungsgeschichte des Art. 26 und 112. — Eine dem 
Art. 26 entsprechende Vorschrift findet sich zuerst im Komm Entw der 
Nat Vers, dessen Art. 25 lautet: „Ein Unterrichtsgesetz regelt das ganze 
öffentliche Unterrichtswesen auf Grund vorstehender Bestimmungen“ 
(nämlich der in den Art. 22—241 des Kommntw enthaltenen, den
	        
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