Art. 26. Gesetz und Verordnung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens. 495
der absoluten Krone, unbeschränkt Rechtsnormen in Schulsachen zu setzen,
sondern er konserviert das Schulrecht des absoluten Staates, z. B.
A#n II, 12, die schlesischen Schulreglements von 1765 und 1801, die
preußische Schulordnung von 1845, die Regierungsinstruktion von 1817,
*##18 usw., er läßt außerdem, selbstverständlich, unberührt das Recht der
Regierung, im Verordnungswege alles zu regeln, was nach allgemeinen
staatsrechtlichen Grundsätzen (Art. 45 der Verfassung) im Verwaltungs-,
daher auch im Verordnungswege geregelt werden kann, z. B. die Behörden-
organisation (s. oben 492). Die Arndtsche Theorie ist von mir aus-
führlich widerlegt worden (Anschütz, Gegenw. Theorien 66ff.); wäre sie
richtig, so hätten die zahlreichen Materien, welche man durch Gesetze
geordnet hat: Besoldung, Pensionierung, Hinterbliebenenversorgung der
Lehrer, Schullastenerleichterung, Schulunterhaltung, im Verordnungs-
wege normiert werden können. Warum hat die Staatsregierung von
dieser, ihrer Macht so günstigen Arndtschen Auslegung des Art. 112
bzw. Art. 26 Satz 2 keinen Gebrauch gemacht, warum nicht z. B. das
Vl G als königliche Verordnung erlassen? Sicher, weil sie die Aus-
legung für unrichtig hielt. Dafür, daß sie dieselbe für unrichtig hält,
fehlt es auch sonst nicht an Zeichen. So spricht sich der Erlaß des Unter-
richtsministers vom 9. Februar 1898 (U. III. B. 3399) abgedruckt bei
v. Bremen, Volksschule 523, dahin aus, daß eine Anderung der
den Regierungen durch die Regierungsinstruktion von 1817 (5 18) zu-
gewiesenen Befugnisse in Schulsachen „im Verwaltungswege nicht an-
gängig wäre“, — legt also der Regierungsinstruktion insoweit formelle
Gesetzeskraft bei was ganz gewiß richtig, ebenso gewiß aber mit der
Ansicht Arndts unvereinbar ist.
Hubrich hat — Hirths Ann. 1907 89ff., 96ff. — die Arndtsche
Meinung wieder ausgenommen, jedoch nur für die Rechtslage vor der
Ersetzung des Art. 112 durch den neuen Art. 26 Satz 2 durch die „lex
Schiffer“ (oben 489), während er — g. a. O. 99, 100 — das heutige
Recht, Art. 26 Satz 2, ganz im Sinne meiner, seinerzeit gegen Arndt
verfochtenen, Ansicht interpretiert. Er meint aus der Entstehungs-
geschichte des Art. 112 schließen zu dürfen, daß man damals beabsichtigt
habe, die Unterrichtsverwaltung nicht nur von den Art. 20—21, sondern
auch „von der Herrschaft des Prinzips des Art. 62 der Verfassung“"
(wonach, wie die herrschende Meinung, und mit ihr auch Hubrich, an-
nimmt, Rechtsnormen aller Art grundsätzlich nur im Wege der Gesetz-
gebung erlassen werden dürfen), zu befreien (a. a. O. 96, 99), oder,
— anders ausgedrückt — außer den Art. 20—25 auch noch den Art. 62
für das Gebiet des Schul= und Unterrichtswesens zu suspendieren.