Artikel 27. Entstehungsgeschichte. 499
keit gewisser Preß- und buchhändlerischer Gewerbe, der Zeitungsstempel
(vgl. I. K. 754, 755) bleiben bestehen und dürfen neu eingeführt werden,
zu der Einführung ist der Weg der einfachen, nicht verfassungändernden,
Gesetzgebung erforderlich und ausreichend.
Auch die II. K. war, ihrer Kommission folgend, der Meinung,
daß „die indirekten Beschränkungen der Preßfreiheit, welche in den
Beschränkungen des gewerblichen Verkehrs mit Erzeugnissen
der Presse liegen (Konzessionen, Kautionen, Staatsauflagen, Be-
schränkungen der Druckereien und des Buchhandels, Postverbot, un-
gleichmäßiger Postsatz usw.), mit der präventiven und unmittelbaren
Hinderung, ja Zerstörung der Preffreiheit durch die Zensur nicht auf
eine Linie zu stellen seien“ (Bericht der RevKKomm II. K. 629, 630). Die
oktr V schließe auch jene indirekten Beschränkungen unbedingt aus und
mache ihre Einführung nicht bloß der Regierung im Verwaltungswege,
sondern auch der Gesetzgebung unmöglich. In Betreff der Zenfur sei
dies gerechtfertigt, in Betreff der anderen Beschränkungen aber nicht.
Die II. K. wollte also, wie die I. K., die Beschränkung der Freiheit
der Meinungsäußerung mit Ausnahme der Zensur unter den Vorbehalt
des Gesetzes stellen, glaubte jedoch, auch hierin ihrer Kommission (vgl. deren
Bericht a. a. O. 630) zustimmend, diesen Vorbehalt ausdrücklich in der Ver-
fassung aussprechen zu müssen, da sonst die Regelung der betreffenden
Beschränkungen dem Verwaltungs- und Verordnungswege anheimfalle.
Die letztere Ansicht beruhte auf einem Irrtum über die verfassungs-
mäßigen Schranken der Verordnungsgewalt, indem sie annahm, daß
jede nicht ausdrücklich durch die Verfassung der formellgesetzlichen Re-
gelung überwiesene Betätigungsmöglichkeit der persönlichen Freiheit im
Verordnungswege beschränkt werden könne (auf das Unrichtige dieser
Auffassung wies auch der Justizminister Simons hin: II. K. 642). Gleich-
wohl wurde daraufhin und um den Verordnungsweg bezüglich der
„indirekten“ Beschränkungen unzweifelhaft auszuschließen, dem Vor-
schlage der RevKomm gemäß beschlossen, dem von der I. K. an-
genommenen Satze „die Zensur darf nicht eingeführt werden“ hinzu-
zusetzen: „jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der
Gesetzgebung“ (II. K. 645). Die I. K., „von Haus aus der Ansicht,
daß Beschränkungen der Preßfreiheit nicht im Verwaltungswege, sondern
nur im Wege der Gesetzgebung eingeführt werden dürfen“ (I. K. 1277),
war mit dem Zusatz als mit einer unschädlichen Uberflüssigkeit ein-
verstanden.
2. Die Freiheit der Meinungsäußerung. — Art. 27 zeigt in
Inhalt und Ausdrucksweise den Typus einer Rechtsfigur die in der Ver-
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