Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 27. Entstehungsgeschichte. 499 
keit gewisser Preß- und buchhändlerischer Gewerbe, der Zeitungsstempel 
(vgl. I. K. 754, 755) bleiben bestehen und dürfen neu eingeführt werden, 
zu der Einführung ist der Weg der einfachen, nicht verfassungändernden, 
Gesetzgebung erforderlich und ausreichend. 
Auch die II. K. war, ihrer Kommission folgend, der Meinung, 
daß „die indirekten Beschränkungen der Preßfreiheit, welche in den 
Beschränkungen des gewerblichen Verkehrs mit Erzeugnissen 
der Presse liegen (Konzessionen, Kautionen, Staatsauflagen, Be- 
schränkungen der Druckereien und des Buchhandels, Postverbot, un- 
gleichmäßiger Postsatz usw.), mit der präventiven und unmittelbaren 
Hinderung, ja Zerstörung der Preffreiheit durch die Zensur nicht auf 
eine Linie zu stellen seien“ (Bericht der RevKKomm II. K. 629, 630). Die 
oktr V schließe auch jene indirekten Beschränkungen unbedingt aus und 
mache ihre Einführung nicht bloß der Regierung im Verwaltungswege, 
sondern auch der Gesetzgebung unmöglich. In Betreff der Zenfur sei 
dies gerechtfertigt, in Betreff der anderen Beschränkungen aber nicht. 
Die II. K. wollte also, wie die I. K., die Beschränkung der Freiheit 
der Meinungsäußerung mit Ausnahme der Zensur unter den Vorbehalt 
des Gesetzes stellen, glaubte jedoch, auch hierin ihrer Kommission (vgl. deren 
Bericht a. a. O. 630) zustimmend, diesen Vorbehalt ausdrücklich in der Ver- 
fassung aussprechen zu müssen, da sonst die Regelung der betreffenden 
Beschränkungen dem Verwaltungs- und Verordnungswege anheimfalle. 
Die letztere Ansicht beruhte auf einem Irrtum über die verfassungs- 
mäßigen Schranken der Verordnungsgewalt, indem sie annahm, daß 
jede nicht ausdrücklich durch die Verfassung der formellgesetzlichen Re- 
gelung überwiesene Betätigungsmöglichkeit der persönlichen Freiheit im 
Verordnungswege beschränkt werden könne (auf das Unrichtige dieser 
Auffassung wies auch der Justizminister Simons hin: II. K. 642). Gleich- 
wohl wurde daraufhin und um den Verordnungsweg bezüglich der 
„indirekten“ Beschränkungen unzweifelhaft auszuschließen, dem Vor- 
schlage der RevKomm gemäß beschlossen, dem von der I. K. an- 
genommenen Satze „die Zensur darf nicht eingeführt werden“ hinzu- 
zusetzen: „jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der 
Gesetzgebung“ (II. K. 645). Die I. K., „von Haus aus der Ansicht, 
daß Beschränkungen der Preßfreiheit nicht im Verwaltungswege, sondern 
nur im Wege der Gesetzgebung eingeführt werden dürfen“ (I. K. 1277), 
war mit dem Zusatz als mit einer unschädlichen Uberflüssigkeit ein- 
verstanden. 
2. Die Freiheit der Meinungsäußerung. — Art. 27 zeigt in 
Inhalt und Ausdrucksweise den Typus einer Rechtsfigur die in der Ver- 
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