504 Artilel 27. Gegenständlicher Umfang der Preßfreiheit.
das Recht, in der Betätigung des damit bezeichneten Teiles der persön-
lichen Freiheit nur denjenigen Beschränkungen unterworfen zu sein, welche
das Gesetz vorschreibt oder zuläßt. Schließlich versteht der herrschende
Sprachgebrauch unter „Preßfreiheit“ aber noch ein Drittes: einen ge-
wissen Normalinhalt der auf die Presse bezüglichen gesetzlichen Be-
stimmungen; denjenigen nämlich, welcher durch das grundsätzliche Fehlen
aller präventiv wirkenden Beschränkungen, namentlich durch die un-
bedingte Verwerfung der Zensur (oben 497 ff.), gekennzeichnet ist. Das
Preßgesetz hat die Preßfreiheit in allen diesen Bedeutungen und Be-
ziehungen anerkannt und durchgeführt.
Das Betätigungsgebiet der Preffreiheit im subjektiven Sinne ist die
Herstellung und Verbreitung von Preßerzeugnissen. Dem
Begriff des Preßerzeugnisses sind nach § 2 des Preßgesetzes drei
Momente wesentlich: erstens das Moment der durch Druck oder „andere
mechanische oder chemische Mittel“ bewirkten Vervielfältigung, zweitens
das der Bestimmung zur Verbreitung, drittens das des gedanklichen
Inhalts des betreffenden Erzeugnisses. Ein Preßerzeugnis im Sinne
des Preßgesetzes ist also die durch die Buchdruckerpresse oder im Wege
anderer Technik hergestellte, zur Verbreitung bestimmte Verwielfältigung
einer Gedankenäußerung (übereinstimmend v. Liszt, Reichspreßrecht 13ff.;
Rehm im Handwörterbuch der Staatswissenschaften (3. Aufl.] 6 1197).
Beschränkungen der auf Preßerzeugnisse bezüglichen Herstellungs- und
Verbreitungstätigkeiten können sich nur stützen entweder auf das Preß-
gesetz selbst oder auf andere, durch das Preßgesetz nicht aufgehobene
Reichsgesetze (insbesondere auf die Gewerbeordnung, vgl. Pre # 4
Abs. 2); auf Landesgesetze aber nur, soweit dieselben durch das Preß-
gesetz (ugl. die Vorbehalte im § 30 Pre#) ausdrücklich aufrechterhalten
sind. Das Preßgesetz ist also dem Landesrecht gegenüber Kodifikation
seiner Materie.
Nach den solchergestalt geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat
die Preßfreiheit folgenden Inhalt:
a) Die Herstellung von Preßerzeugnissen ist weder unter Er-
laubnisvorbehalt gestellt — d. h. sie ist nicht konzessions-(zensur-)pflichtig,
und zwar weder im allgemeinen (Tätigkeit als solche), noch von Fal,
zu Fall oder in bestimmten Fällen; noch ist sie der Möglichkeit verbietender
oder gebietender Verwaltungsakte ausgesetzt, und zwar letzteres gleichfalls
weder im allgemeinen noch im Einzelfalle. Die herstellende Tätigkeit
kann weder als solche (vgl. Pre # 4 Abs. 1, GewO 5§5 143 Abs. 1, 3),
noch von Fall zu Fall verboten werden; auch nicht auf Grund der
allgemeinen landesrechtlichen — Preußen: ALR § 10 II 17 — Be-