510 Artikel 27. Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit.
zum RVG von Delius, 451, und Stier-Somlo, 141, OVG# im Pr VWl
25 694), kann die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden,
daß das Halten von Reden (überhaupt oder durch bestimmte Personen
oder über bestimmte Gegenstände) oder das Zeigen gewisser Farben,
Symbole und dergleichen im Interesse der öffentlichen Sicherheit unter-
bleibe. Unter der durch § 7 Abs. 2 RVG bezeichneten Voraussetzung, also
wegen zu befürchtender Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch
das Halten von Reden bei „ungewöhnlichen“", den Versammlungen
unter freiem Himmel gleichgestellten Leichenbegängnissen (RVG 8 9
Abs. 2) durch die Polizei verboten und verhindert werden. Unzulässig
aber wäre es wiederum, solche Reden und Demonstrationen durch
Polizeiverordnung unbesehen und allgemein zu verbieten; unzulässig
namentlich dann, wenn das Verbot nicht sicherheits-, sondern lediglich
ordnungspolizeiliche Zwecke verfolgt, wie die oben 508 erwähnten, zum
Schutze kirchlicher Interessen erlassenen Polizeiverordnungen betr. das
Halten von Grabreden durch Nichtgeistliche. Derartige Verordnungen
sind weder mit §1 noch mit §7 RV vereinbar, werden auch durch
die Vorbehalte des § 24 daselbst nicht gedeckt; mit Recht hat das Ko#
sie wegen Widerspruchs mit dem RVG für rechtsungültig erklärt:
KG vom 4. Februar 1909, DJZ 14 496, KchJ37 C 48, auch mitgeteilt
von Delius a. a. O. Nachträge, 25. Delius bezweifelt die Richtigkeit
der Entscheidung, während Stier-Somlo a. a. O. 151 und Wolzen-
dorff, Varch 18 433 ihr zustimmen und das K jenen Zweifeln gegen-
über bei seiner Ansicht bleibt: K## vom 24. Mai 1909, Koa#d 38 C 37,
22. September 1910, Selbstv. 37 646; vgl. ferner KG vom 1. November
1909, KGJ 38 C 40 und DJ3 15 92 (eine Polizeiverordnung, welche das
Tragen roter Schleifen an Grabkränzen verbietet, ist, soweit sie sich gegen
Teilnehmer an Leichenbegängnissen richtet, durch das RVG aufgehoben). —
Die oben 506, 507 f. besprochenen Sonderbeschränkungen der
Beamten, Militärpersonen usw. betreffs der Preßfreiheit finden selbst-
verständlich auch auf die anderen Betätigungsmöglichkeiten der Auße-
rungsfreiheit, einschließlich des Auftretens in Versammlungen und Ver-
einen (vgl. hierzu unten bei Art. 29, 30 S. 524, 525) Anwendung.
Artikel 28.
vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild-
liche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen
Strafgesetzen zu bestrafen.
1. Entstehungsgeschichte. — Eine dem Art. 28 entsprechende Vor-
schrift haben schon die Reg Vorl im & 14 Abs. 1 Satz 2 (oben 497, 498)