Artilel 29, 30. Tas PrBG vom 11. März 1850. 517
galten außer diesen noch folgende Bestimmungen: sie dursten keine
Frauen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen und nicht
mit Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung
treten. Wegen Uberschreitung der ihnen gesetzten Schranken konnten
politische Vereine (nur solche) durch strafgerichtliches Urteil aufgelöst
werden; eine administrative Auflösung von Vereinen kannte das Pr G
nicht. Das Pr V stellte eine erschöpfende Regelung seiner Materie, eine
Kodifikation des Vereins- und Versammlungspolizeirechts dar: andere
vereins- und versammlungspolizeiliche Maßregeln als diejenigen, welche es
selbst vorschrieb oder zuließ, waren unzulässig, sie konnten insbesondere
nicht auf die Generalklausel des & 10 II 17 ALR gestützt werden.
Letztere war insoweit den Versammlungen und Vereinen gegenüber
ausgeschaltet. Diese (dem Pr# analoge, vgl. oben 505) Exklusivwirkung
des Pr V erstreckte sich indessen nur auf die Materie der Kodifikation,
die Versammlungs= und Vereinspolizei, nicht darüber hinaus
auf das Verhältnis der Vereine und Versammlungen zu solchen Funk-
tionen der öffentlichen Gewalt, welche mit dem Vereins= und Ver-
sammlungsrecht nichts zu tun haben. Nur die spezifisch vereins- und
versammlungspolizeilichen Machtbefugnisse der Polizei waren im Pr VG
kodifiziert, die allgemeinpolizeilichen dagegen unberührt geblieben.
Diesen (von ihm und dem K in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen)
Satz paraphrasiert das OVG, 26 403, zutreffend dahin: „Die Polizei kann
a) ihr Einschreiten gegen eine Personenmehrheit, falls es lediglich aus dem
Grunde erfolgt, weil diese von ihrem Vereins- oder Versammlungs-
rechte Gebrauch macht, nur auf das Vereinsgesetz stützen, während
anderseits b) das aus andern gesetzlichen Vorschriften zulässige oder
gebotene Einschreiten gegen eine Mehrheit von Personen nicht lediglich
um deswillen rechtswidrig wird, weil diese ihr Vereins= oder Ver-
sammlungsrecht ausüben.“ Auf Grund dieses Satzes war die Polizei
berechtigt, Versammlungen außer aus den im Vereinsgesetz angegebenen
Gründen auch aus allgemeinen sicherheitspolizeilichen (Uberfüllung,
Einsturz= oder Feuergefährlichkeit des Versammlungsraums) und ord-
nungs polizeilichen (ruhestörender Lärm, Eintritt der Polizeistunde, An-
beraumung einer Versammlung auf die Zeit des Sonntagsgottesdienstes)
Erwägungen aufzulösen, ja selbst im voraus zu verbieten (vgl. auch
oben 207, 208).
Die Stellung des Pr VW##zu den religiösen Assoziationen, ins-
besondere die Frage, ob die religiösen Vereine zu einer der Kategorien von
Vereinen gehören, welche das Pr VG besonderen Beschränkungen unter-
wirft (Vereine, die auf öffentliche Angelegenheiten einwirken wollen,