Artikel 31. Entstehungsgeschichte. 533
sowie jede Anderung der Satzung oder des Vorstandes binnen zwei
Wochen nach Eintritt der Anderung anzuzeigen (§ 2 Abs. 2). Politische
Vereine dürfen keine Personen unter 18 Jahren als Mitglieder auf-
nehmen, auch solche Personen zu ihren Versammlungen, sofern es sich
nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, nicht zulassen
(§ 17). Den aktiven Militärpersonen ist die Teilnahme an politischen
Vereinen und Versammlungen (aller Art) verboten: RMMilG# § 49 Abs. 2
(oben 525).
Vereine jeder Art, also auch politische, dürfen miteinander in
Verbindung treten: inländische mit inländischen, weil dies durch das
R vom 11. Dezember 1899 (Rl 699) ausdrücklich gestattet, in-
ländische mit ausländischen, weil dies durch das RVG nicht verboten
ist und entgegenstehende Vorschriften der Landesgesetze, wie Pr BG #8,
mangels Vorbehalts im RVG aufgehoben sind.
Artikel 31.
Die Zedingungen, unter welchen Korporationsrechte er-
teilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Regierungsvorlage enthielt keine
entsprechende Bestimmung, wohl dagegen der KommEntw der Nat Vers,
dessen Art. 15 mit dem Artikel wörtlich gleichlautet. Die Aufnahme
einer solchen Vorschrift in den Komm Entw war durch Beschwerden
veranlaßt, welche von gewissen Gesellschaften, die das Korporationsrecht
erwerben wollten, aber nicht erhielten, erhoben wurden. „Die Absicht
der Komm der Naters war, einer möglichen Willkür der Regierung
bei Entscheidungen dieser Art für die Zukunft Schranken zu setzen,
indem die Ansprüche auf Erlangung von Korporationsrechten unter
den Schutz eines besonders zu erlassenden Gesetzes gestellt werden
sollten“ (Abgeordneter v. Witzleben, I. K. 774, ebenso der Justizminister
Simons daselbst 775). Die oktr L übernahm die Vorschrift wörtlich,
als Art. 29. Bei der Revision dieses Art. 29 war schon im ZAussch
der I. K. die Ansicht hervorgetreten, es sei unmöglich, allgemein an-
wendbare Grundsätze für die Verleihung oder Verweigerung von Kor-
porationsrechten zu finden und der Artikel daher als unausführbar zu
streichen, eine Ansicht, die zwar nicht im ZAussch (I. K. 773, 774),
wohl aber im Plenum der I. K. zunächst durchdrang. (Annahme des An-
trags Witzleben auf Streichung des Artikels: 774, 777.) Anderer Meinung
war die II. K., welche sich, gleich ihrer Kommission (II. K. 633), von