Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 31. Entstehungsgeschichte. 533 
sowie jede Anderung der Satzung oder des Vorstandes binnen zwei 
Wochen nach Eintritt der Anderung anzuzeigen (§ 2 Abs. 2). Politische 
Vereine dürfen keine Personen unter 18 Jahren als Mitglieder auf- 
nehmen, auch solche Personen zu ihren Versammlungen, sofern es sich 
nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, nicht zulassen 
(§ 17). Den aktiven Militärpersonen ist die Teilnahme an politischen 
Vereinen und Versammlungen (aller Art) verboten: RMMilG# § 49 Abs. 2 
(oben 525). 
Vereine jeder Art, also auch politische, dürfen miteinander in 
Verbindung treten: inländische mit inländischen, weil dies durch das 
R vom 11. Dezember 1899 (Rl 699) ausdrücklich gestattet, in- 
ländische mit ausländischen, weil dies durch das RVG nicht verboten 
ist und entgegenstehende Vorschriften der Landesgesetze, wie Pr BG #8, 
mangels Vorbehalts im RVG aufgehoben sind. 
Artikel 31. 
Die Zedingungen, unter welchen Korporationsrechte er- 
teilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz. 
1. Entstehungsgeschichte. — Die Regierungsvorlage enthielt keine 
entsprechende Bestimmung, wohl dagegen der KommEntw der Nat Vers, 
dessen Art. 15 mit dem Artikel wörtlich gleichlautet. Die Aufnahme 
einer solchen Vorschrift in den Komm Entw war durch Beschwerden 
veranlaßt, welche von gewissen Gesellschaften, die das Korporationsrecht 
erwerben wollten, aber nicht erhielten, erhoben wurden. „Die Absicht 
der Komm der Naters war, einer möglichen Willkür der Regierung 
bei Entscheidungen dieser Art für die Zukunft Schranken zu setzen, 
indem die Ansprüche auf Erlangung von Korporationsrechten unter 
den Schutz eines besonders zu erlassenden Gesetzes gestellt werden 
sollten“ (Abgeordneter v. Witzleben, I. K. 774, ebenso der Justizminister 
Simons daselbst 775). Die oktr L übernahm die Vorschrift wörtlich, 
als Art. 29. Bei der Revision dieses Art. 29 war schon im ZAussch 
der I. K. die Ansicht hervorgetreten, es sei unmöglich, allgemein an- 
wendbare Grundsätze für die Verleihung oder Verweigerung von Kor- 
porationsrechten zu finden und der Artikel daher als unausführbar zu 
streichen, eine Ansicht, die zwar nicht im ZAussch (I. K. 773, 774), 
wohl aber im Plenum der I. K. zunächst durchdrang. (Annahme des An- 
trags Witzleben auf Streichung des Artikels: 774, 777.) Anderer Meinung 
war die II. K., welche sich, gleich ihrer Kommission (II. K. 633), von
	        
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