Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

536 Artikel 31. Beibehaltung des Verleihungs(Konzessions-)systems. 
(774; vgl. auch den Ber des ZAussch zu dem nachmaligen Art. 13, 
I. K. 934, oben 235, 236) die Rechtslage, „liegt die Entscheidung über 
Gesuche um Verleihung von Korporationsrechten in den Händen der 
Regierung, ohne daß die Regierung im wesentlichen bei ihrer Ent- 
scheidung durch bestimmte Normen gebunden ist“". Daran, daß die 
Verleihung ein Akt freien administrativen Ermessens war, ändert faktisch 
auch die Vorschrift des A#Z, II 6 525, nichts, wonach die Korporations- 
rechte nur gemeinnützigen Gesellschaften zukommen sollten (aus- 
genommen von dem Erfordernis der Gemeinnützigkeit waren auf Grund 
des G. vom 9. November 1843, GE 341, die Aktiengesellschaften). Zu- 
ständig für Verleihung der Korporationsrechte war nach der Praxis 
(und nach ausdrücklicher Vorschrift des zit. G. vom 9. November 1843, 
1), ausschließlich der König (vgl. Bemerkung des Abg. v. Pommer- 
Esche, a. a. O. 775). 
Das Verleihungssystem sollte, als Grundlage des gemäß Art. 31 
zu erlassenden Gesetzes, auch künftig beibehalten werden. Dies ergibt 
sich ebenso aus dem Wortlaut des Artikels wie aus den oben 533, 534 
wiedergegebenen Materialien. Der Wortlaut spricht von „Erteilung“ 
und „Verweigerung" der Korporationsrechte, unterstellt also, daß diese 
Rechte nur durch einen besonderen Akt der Staatsgewalt, der „nach 
wie vor einen Akt der Verwaltung abgeben soll“ (Justizminister Simons, 
oben 534) entstehen können und nicht zur Entstehung kommen, wenn der 
Akt verweigert wird. Damit ist für die verheißene Regelung des Erwerbs 
der Rechtsfähigkeit das dem Verleihungssystem entgegengesetzte Prinzip 
der freien Körperschaftsbildung — wonach kraft allgemeinen Rechtssatzes 
jede Gesellschaft zur Körperschaft und damit rechtsfähig wird, sobald 
sie Körperschaft sein will — ebenso abgelehnt, wie das zwischen 
diesem und dem Verleihungssystem vermittelnde System der Normativ- 
bestimmungen, welches die Rechtsfähigkeit gleich dem System der freien 
Körperschaftsbildung von selbst (ipso jure) entstehen läßt, freilich nur 
für solche Vereine und Gesellschaften, die nach behördlicher Feststellung 
(deklarativer, nicht konstitutiver Akt!) in ihrem Zweck und ihrer Or- 
ganisation gewissen gesetzlichen Erfordernissen genügen. Das System 
der freien Körperschaftsbildung wurde bei der Beratung des Artikels 
besonders deutlich von dem Abg. Bornemann und dem Justizminister 
(oben 534), das der Normativbestimmungen (,gesetzliche Feststellung, 
die und die Gesellschaft soll das Korporationsrecht eo ipso haben“) 
von dem Abg. v. Pommer-Esche (I. K. 776) abgelehnt. Die Aufgabe 
des in dem Artikel vorbehaltenen Gesetzes erblickte man hauptsächlich 
in einer gewissen Bindung des freien administrativen Ermessens bei
	        
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