536 Artikel 31. Beibehaltung des Verleihungs(Konzessions-)systems.
(774; vgl. auch den Ber des ZAussch zu dem nachmaligen Art. 13,
I. K. 934, oben 235, 236) die Rechtslage, „liegt die Entscheidung über
Gesuche um Verleihung von Korporationsrechten in den Händen der
Regierung, ohne daß die Regierung im wesentlichen bei ihrer Ent-
scheidung durch bestimmte Normen gebunden ist“". Daran, daß die
Verleihung ein Akt freien administrativen Ermessens war, ändert faktisch
auch die Vorschrift des A#Z, II 6 525, nichts, wonach die Korporations-
rechte nur gemeinnützigen Gesellschaften zukommen sollten (aus-
genommen von dem Erfordernis der Gemeinnützigkeit waren auf Grund
des G. vom 9. November 1843, GE 341, die Aktiengesellschaften). Zu-
ständig für Verleihung der Korporationsrechte war nach der Praxis
(und nach ausdrücklicher Vorschrift des zit. G. vom 9. November 1843,
1), ausschließlich der König (vgl. Bemerkung des Abg. v. Pommer-
Esche, a. a. O. 775).
Das Verleihungssystem sollte, als Grundlage des gemäß Art. 31
zu erlassenden Gesetzes, auch künftig beibehalten werden. Dies ergibt
sich ebenso aus dem Wortlaut des Artikels wie aus den oben 533, 534
wiedergegebenen Materialien. Der Wortlaut spricht von „Erteilung“
und „Verweigerung" der Korporationsrechte, unterstellt also, daß diese
Rechte nur durch einen besonderen Akt der Staatsgewalt, der „nach
wie vor einen Akt der Verwaltung abgeben soll“ (Justizminister Simons,
oben 534) entstehen können und nicht zur Entstehung kommen, wenn der
Akt verweigert wird. Damit ist für die verheißene Regelung des Erwerbs
der Rechtsfähigkeit das dem Verleihungssystem entgegengesetzte Prinzip
der freien Körperschaftsbildung — wonach kraft allgemeinen Rechtssatzes
jede Gesellschaft zur Körperschaft und damit rechtsfähig wird, sobald
sie Körperschaft sein will — ebenso abgelehnt, wie das zwischen
diesem und dem Verleihungssystem vermittelnde System der Normativ-
bestimmungen, welches die Rechtsfähigkeit gleich dem System der freien
Körperschaftsbildung von selbst (ipso jure) entstehen läßt, freilich nur
für solche Vereine und Gesellschaften, die nach behördlicher Feststellung
(deklarativer, nicht konstitutiver Akt!) in ihrem Zweck und ihrer Or-
ganisation gewissen gesetzlichen Erfordernissen genügen. Das System
der freien Körperschaftsbildung wurde bei der Beratung des Artikels
besonders deutlich von dem Abg. Bornemann und dem Justizminister
(oben 534), das der Normativbestimmungen (,gesetzliche Feststellung,
die und die Gesellschaft soll das Korporationsrecht eo ipso haben“)
von dem Abg. v. Pommer-Esche (I. K. 776) abgelehnt. Die Aufgabe
des in dem Artikel vorbehaltenen Gesetzes erblickte man hauptsächlich
in einer gewissen Bindung des freien administrativen Ermessens bei