Artikel 32. Petitionsrecht der Behörden und Korporationen. 519
lichen Organe, auch die repräsentativen Versammlungen, also den Landtag,
die Provinziallandtage, Kreistage, Gemeindevertretungen, umfaßt. „Kor-
poration“ im Sinne des zweiten Satzes des Artikels ist jede juristische
Person des öffentlichen und Privatrechts, gleichviel ob sie eine wahre
Korporation oder aber eine Anstalt oder Stiftung darstellt. Das Wort
Korporation ist an dieser Stelle wie im Art. 31 (oben 535) in seiner
älteren, die Stiftungen und rechtsfähigen Anstalten einschließenden Be-
deutung zu verstehen. Versammlungen sind nach Satz 2 als solche
niemals, Vereine nur dann petitionsfähig, wenn sie rechtsfähig (oben
537 ff.) sind. Das RV hat hieran nichts geändert (Friedenthal,
RVG 42.
„Gesamtname“ ist nicht ein beliebiger, frei zu wählender, sondern
der der petitionierenden Behörde bzw. juristischen Person zukommende,
ihr Gesamtname (richtig Bornhak, Aföff R 16 417).
Das in Satz 2 enthaltene Verbotsgesetz, wonach nur Behörden und
Korporationen unter einem Gesamtnamen petitionieren dürfen, andere
nicht, entbehrt der Strafsanktion und ist insoferm eine lex imperfecta,
deshalb aber doch nicht, wie Bornhak a. a. O. 413 meint, bedeutungslos.
Die Bedeutung des Verbotes liegt darin, daß ihm zuwiderlaufende
Kollektivpetitionen von dem Adressaten als unzulässig zurückgewiesen
werden müssen, ohne daß freilich bei Petitionen an die obersten Staats-
organe, den König und den Landtag, ein Zwang zur Verwirklichung
dieses Müssens gegeben wäre. —
Daß die Petitionen der Behörden und Korporationen sich nur
auf Angelegenheiten des der Petentin gesetzlich zugewiesenen Kompetenz-
bzw. Wirkungzkreises beziehen dürfen, entspricht ebenso der Natur der
Sache — Behörden dürfen im Gegensatz zu natürlichen Personen nicht
alles tun, was ihnen nicht verboten ist, sonderm nur das, wofür sie
zuständig sind; Korporationen sind willens- und handlungsfähig nur
innerhalb ihres Wirkungskreises —, wie dem Willen des Gesetzgebers
(vgl. oben 541, Bericht der Rev Komm, dazu vRZ 2 91 N. 4) und ist
im Prinzip unbestritten (vK## 2 92, Arndt und Schwartz zu Art. 32,
v. Seydel, Komm. zur RV 203, Bornhak a. a. O. 417 f., Rosegger
a. a. O. 41, 42, O# 13 89 ff., 41 35 ff.). Streitig aber kann sein
und ist häufig die Frage, wo die Grenzen des Wirkungskreises und
damit des Petitionsrechts liegen. Uberschreitungen dieser Grenzen sind,
wie schon die oben 541 angegebene Außerung der Rev Komm andeutet,
durch die „Behörde“, d. h. die zur Beaufsichtigung der petitionierenden
Behörde oder Korporation zuständige Instanz — bei Staatsbehörden
also die vorgesetzte Dienstbehörde, bei Gemeinden die Kommunal-