Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 33. Entstehungsgeschichte. 
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— 
Artikel 35. 
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- 
suchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die 
Gesetzgebung festzustellen. 
Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 
1871, Rl 347, 5 5: 
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgericht- 
lichen Untersuchungen und in Konkurs-- und zivilprozessualischen 
Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz 
festzusteleen. Zis zu dem Erlaß eines Reichsgesetzes werden 
jene Ausnahmen durch die TLandesgesetze bestimmt. 
Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 
G. April 1892, Rl 467, + 2 
Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich, vorbehaltlich 
der gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse 
und in zivilprozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz 
festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, 
ob und zwischen welchen Hersonen telegraphische Mitteilungen 
stattgefunden haben. 
1. Entstehungsgeschichte. Art. 33 und die Reichsgesetzgebung. — 
Die Reg orl bestimmte in ihrem & 18: „Das Briefgeheimnis ist un- 
verletzlich. Ausnahmen darin können nur auf Grund von Gesetzen und 
nur zum Zweck eines gerichtlichen Strafverfahrens oder in Kriegsfällen 
angeordnet werden.“ Dieser Vorschrift gab der Komm Entw der Nat ers,. 
Art. 17 Abs. 1, ohne sachliche Anderung die Gestalt, welche im geltenden 
Text beibehalten ist. Die oktr V, Art. 31 hatte noch den weiteren Satz 
hinzufügen wollen: „Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für 
die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe ver- 
antwortlich sind“ (wörtliche Übersetzung des Art. 22 Abs. 2 der belgischen 
Verfassung), — indessen fand dieser Zusatz nicht den Beifall der Re- 
visionskammern. Maßgebend für die Ablehnung desselben (I. K. 777, 
778, II. K. 659) waren die Erwägungen des ZAussch der I. K.: „Es 
erscheint nicht nur unzureichend, im Gesetz diejenigen Beamten im 
voraus zu bezeichnen, welche für die Verletzung nur verantwort- 
lich sein sollen, sondern es ist auch unmöglich, alle diejenigen Beamten 
zu bezeichnen, welche dafür verantwortlich sein können. Es muß viel- 
mehr in jedem einzelnen Falle durch die Untersuchung selbst fest-
	        
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