Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 34. Entstehungsgeschichte. 557 
3. September 1814 (SG 79) völlig umgestaltet: das Werbesystem wurde 
vollständig abgeschafft, das Kantonssystem aber durch Aufhebung der 
Kantons und der Exemtionen von der Dienstpflicht zur allgemeinen 
und gleichen Wehrpflicht aller Staatsbürger erweitert. Das Gesetz vom 
3. September 1814 bestimmt, unter Aufhebung aller „bisher über die 
Ergänzung der Armee bestandenen älteren Gesetze“ in Nr. 1: „Jeder Ein- 
geborene, sobald er das zwanzigste Jahr vollendet hat, ist zur Verteidigung 
des Vaterlandes verpflichtet.“ Es teilt die bewaffnete Macht ein in 
das stehende Heer, die Landwehr ersten und zweiten Aufgebotes und 
den Landsturm (Nr. 2). Die Dienstzeit im stehenden Heere be- 
trug drei Jahre, nach deren Ablauf der Dienstpflichtige noch zwei 
Jahre dem stehenden Heere als Ersatzreserwist, darauf, vom 26. bis 
32. Jahre der Landwehr ersten, bis zum 39. Jahre der Landwehr 
zweiten Aufgebots, und bis zum 50. Jahre dem Landsturm angehörte 
(Nr. 5—13). 
Die Reg Vorl schrieb im § 19 vor: „Alle Preußen sind wehr- 
pflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. 
Auf das Heer finden die in den 9§ 5, 6, 15 und 16 enthaltenen Be- 
stimmungen insoweit Anwendung, als die militärischen Disziplinarvor- 
schriften nicht entgegenstehen.“ Der KommEntw der Nater stellte 
das Waffenrecht der Waffenpflicht voran, sein Art. 26 lautet: „Jeder 
Preuße ist nach vollendetem 20. Jahre berechtigt, Waffen zu tragen. 
Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz. Jeder waffenberechtigte Preuße 
ist dem Staate wehrpflichtig. Ausnahmen dürfen nur eintreten wegen 
körperlicher Unfähigkeit oder aus Rücksichten des Gemeinwohls nach 
Maßgabe des Gesetzes.“ Art. 32 der oktr B wiederholt wörtlich den 
5*19 der Reg Vorl, nur sind im dritten Satze die dort allegierten 
Paragraphen durch die entsprechenden Bestimmungen der oktr V, Art. 5, 
6, 27, 28 (= Art. 5, 6, 29, 30 des geltendes Textes) ersetzt. Bei der 
Revision wurden die beiden ersten Sätze des Art. 32 oktr V ohne Ande- 
rung und Erörterung angenommen, der dritte dagegen, unter dem 
Vorbehalt, aus ihm einen besonderen Artikel zu bilden, gestrichen 
(I. K. 706, II. K. 633). In Ausführung dieses Vorbehaltes entstand 
Art. 39. 
Art. 34 ist durch Art. 57 der norddeutschen BV, an dessen Stelle 
der oben 556 wiedergegebene Art. 57 RV getreten ist, ersetzt und auf- 
gehoben. 
2. Auslegung. — Das Gesetz, welches nach Art. 34 Umfang und 
Art der allgemeinen Wehrpflicht bestimmen soll, war bis zum Eintritt 
Preußens in den Norddeutschen Bund das oben erwähnte Gesetz vom
	        
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