Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

558 Artikel 34. Die allgemeine Wehrpflicht. 
3. September 1814. Es wäre gemäß Art. 61 der norddeutschen BV 
(= Art. 61 R#V) als ein integrierendes Stück der preußischen Militär- 
gesetzgebung im ganzen Bundesgebiete „.ungesäumt“ einzuführen ge- 
wesen, jedoch erfolgte diese Einführung nicht, sondern statt ihrer, ebenso 
ungesäumt, der Erlaß eines die Materie neu regelnden Bundesgesetzes: 
B betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 
(BEl 131). Dieses, demnächst auf die dem Norddeutschen Bunde 
hinzutretenden deutschen Staaten und auf Elsaß-Lothringen ausge- 
dehnte Gesetz enthält im Verein mit anderen Reichsgesetzen (vgl. ins- 
besondere RV. Art. 53 Abs. 4, RMilEh vom 2. Mai 1874, 5 11 Res. 
betr. Anderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, REl 11, 
RWGes. vom 15. April 1905, Rl 249) die Ausführungsnormen zu 
NRV Art. 57. 
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 9. November 1867 wiederholt 
Art. 57 RV. Das Gesetz fährt dann fort: „Ausgenommen von der 
Wehrpflicht sind nur: 
a. die Mitglieder regierender Häuser; 
b. die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen 
und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht 
durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel 
zusteht.“ 
Vgl. hierzu oben bei Art. 4, 116 ff., 119, 120, 126. Zu diesen Aus- 
nahmen von dem Grundsatz des Art. 57 RV fügt RMilG vom 2. Mai 1874 
§* 11 eine weitere, indem dort gewisse Personen für wehrpflichtig erklärt 
werden, obwohl sie nicht Reichsangehörige sind, nämlich solche Personen, 
welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine 
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren 
haben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, 
ferner Söhne ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zu- 
rückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörig- 
keit erworben haben. Doch können Personen der vorbezeichneten 
Kategorien im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus 
im Dienst zurückgehalten werden. 
Die Erfüllung der Wehrpflicht ist beschränkt auf die Zeit vom 
vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebens- 
jahre. Uber die Zugehörigkeit der Wehrpflichtigen während dieses 
Zeitraums zu den verschiedenen Abteilungen der bewaffneten Macht 
(stehendes Heer bzw. Flotte, Land- bzw. Seewehr, Landsturm) val. die 
Bemerkungen zu dem folgenden Artikel.
	        
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