558 Artikel 34. Die allgemeine Wehrpflicht.
3. September 1814. Es wäre gemäß Art. 61 der norddeutschen BV
(= Art. 61 R#V) als ein integrierendes Stück der preußischen Militär-
gesetzgebung im ganzen Bundesgebiete „.ungesäumt“ einzuführen ge-
wesen, jedoch erfolgte diese Einführung nicht, sondern statt ihrer, ebenso
ungesäumt, der Erlaß eines die Materie neu regelnden Bundesgesetzes:
B betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867
(BEl 131). Dieses, demnächst auf die dem Norddeutschen Bunde
hinzutretenden deutschen Staaten und auf Elsaß-Lothringen ausge-
dehnte Gesetz enthält im Verein mit anderen Reichsgesetzen (vgl. ins-
besondere RV. Art. 53 Abs. 4, RMilEh vom 2. Mai 1874, 5 11 Res.
betr. Anderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, REl 11,
RWGes. vom 15. April 1905, Rl 249) die Ausführungsnormen zu
NRV Art. 57.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 9. November 1867 wiederholt
Art. 57 RV. Das Gesetz fährt dann fort: „Ausgenommen von der
Wehrpflicht sind nur:
a. die Mitglieder regierender Häuser;
b. die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen
und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht
durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel
zusteht.“
Vgl. hierzu oben bei Art. 4, 116 ff., 119, 120, 126. Zu diesen Aus-
nahmen von dem Grundsatz des Art. 57 RV fügt RMilG vom 2. Mai 1874
§* 11 eine weitere, indem dort gewisse Personen für wehrpflichtig erklärt
werden, obwohl sie nicht Reichsangehörige sind, nämlich solche Personen,
welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren
haben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen,
ferner Söhne ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zu-
rückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörig-
keit erworben haben. Doch können Personen der vorbezeichneten
Kategorien im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus
im Dienst zurückgehalten werden.
Die Erfüllung der Wehrpflicht ist beschränkt auf die Zeit vom
vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebens-
jahre. Uber die Zugehörigkeit der Wehrpflichtigen während dieses
Zeitraums zu den verschiedenen Abteilungen der bewaffneten Macht
(stehendes Heer bzw. Flotte, Land- bzw. Seewehr, Landsturm) val. die
Bemerkungen zu dem folgenden Artikel.