Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 35. Entstehungsgeschichte. 559 
Artikel 55. 
Das Heer begreift alle Abteilungen des stehenden Hheeres und der 
Landwehr. 
Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des Gesetzes 
den Landsturm auftbieten. 
B betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 
1867, BGBl 131, 52: 
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine 
und dem TLandsturme. 
§ 3. Das Heer wird eingeteilt in: 
1. das stehende Heer, 
2. die Landwehr; 
die Marine in: 
1. die Klotte, 
2. die Seewehr. 
RMilG vom 2. Mai 1874, 86 Abs. 1 Satz 1: 
Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation 
des Landsturmes bestimmt der Koaiser. 
1. Entstehungsgeschichte. — Der KommEntw der Nat Ver (die 
Reg Vorl hatte keinen sinnentsprechenden Paragraphen) bestimmte im 
Art. 27: „Die bewaffnete Macht besteht aus dem stehenden Heere, der 
Landwehr, der Volkswehr. Besondere Gesetze regeln die Art und Weise 
der Einstellung und die Dienstzeit.“ Art. 33 oktr V lautet: 
„Die bewaffnete Macht besteht aus dem stehenden Heere, der 
Landwehr, der Bürgerwehr. 
Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung 
und die Dienstzeit.“ 
Bei der Revision sprach sich der ZAussch der I. K. für die Streichung 
dieses Artikels aus, da der erste Absatz nichts weiter als eine Aufzählung 
der beiden Hauptbestandteile der bewaffneten Macht, also nichts Dis- 
positives enthalte, der zweite Absatz nichts anderes als der zweite Satz 
des voraufgehenden Artikels (— Art. 34 des geltenden Textes) bestimme, 
die Bürgerwehr aber hier gar nicht erwähnt werden dürfe, da sie, wenn 
man sie als einen Teil der bewaffneten Macht neben dem stehenden Heere 
aufführe, leicht in eine schiefe Stellung gebracht werde, daß es nämlich 
scheinen könne, als solle dieselbe einem ähnlichen militärischen Zwange
	        
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