Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

562 Artt. 35. Die Heeresorganisation nach der Verf.-Urk. u. d. Reichsgesetzen. 
Fassung des Gesetzes vom 15. April 1905, Röl 249); in den übrigen vier 
bzw. fünf Jahren bilden sie die Reserve, aus welcher im Falle der Mobil- 
machung die Kadres des stehenden Heeres bis zur Höhe der Kriegs- 
stärke ergänzt werden. Die Friedenspräsenzstärke des stehenden Heeres 
wird nach RV Art. 60 im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. 
Das gegenwärtig geltende R über die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres vom 27. März 1911 (RBl 99) bestimmt (5 1): 
„Vom 1. April 1911 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im 
Laufe des Rechnungsjahres 1915 die Zahl von 515321 Gemeinen, 
Gesreiten und Obergefreiten erreicht und in dieser Höhe bis zum 
31. März 1916 bestehen bleibt. 
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt: 
Preußen, einschließlich der unter preußischer Militär- 
verwaltung stehenden Kontingente mit 399026, 
Bayern mit ...... 57133, 
Sachsen mit . 38911 und 
Württemberg nnt 20251 
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten“. 
II. Nach Ausscheiden aus dem stehenden Heere, also nach Ablauf 
des oben angegebenen siebenjährigen Zeitraums, treten die Wehr- 
pflichtigen zur Landwehr über. Diese ist durch das Gesetz betr. 
Anderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (RG#Bl 11) in 
zwei Aufgebote eingeteilt. Die Dienstpflicht in der Landwehr ersten 
Aufgebots dauert fünf Jahre, die im zweiten Aufgebot bis zum 31. März 
des Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird 
(RV Art. 59 in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1905; Gesetz 
vom 11. Februar 1888, Art. II §§ 1 ff.). Die Organisation der Land- 
wehr bestimmt nach RV Art. 63 Abs. 4 der Kaiser. 
III. „Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Ver- 
teidigung des Vaterlandes teilzunehmen; er kann in Fällen außerordent- 
lichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen. 
werden“ (G. vom 11. Febr. 1888, Art. II § 23). Der Landsturm besteht 
aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten 
fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine 
angehören; er wird in zwei Aufgebote eingeteilt. — Zum Landsturm ersten 
Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem sie ihr neununddreißigstes Lebensjahr vollenden, 
zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkte
	        
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