Artikel 36. Entstehungsgeschichte. 563
bis zum Ablauf der Landsturmpflicht“ (G. vom 11. Febr. 1888, Art. II
§524 Abs. 1, 2). „Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche
Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die
kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von
Festungen. — Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Land-
sturmpflichtigen keinerlei militärischen Kontrollen und Ubungen unter-
worfen werden. — Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser an-
geordnet. Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische
Dienstverhältnis der Landsturmpflichtigen auf“ (daselbst Art. II §#. 25,
31, 33).
Artikel 56.
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom
Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Regquisition
der Fivilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung
hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Reg Vorl hatte keine entsprechende
Bestimmung. Der KommEntw der NatVers schrieb im Art. 28 vor:
„Die bewaffnete Macht wird auf die Verfassung verpflichtet. Sie
kann zur Unterdrückung innerer Unruhen nur auf Requisition der Zivil-
behörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen
verwendet werden.“ Von diesen beiden Sätzen übernahm die oktr V,
Art. 34, nur den zweiten und zwar in der Fassung:
„Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Un-
ruhen und zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der
Zivilbehörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und
Formen verwendet werden.“
Der erste Satz des Art. 28 KommEntw der Nat er ist in die oktr V
nicht übergegangen. Jedoch versprach das königliche Patent vom
5. Dezember 1848 (GS 392), daß die mehrfach verheißene Vereidigung
des Heeres auf die Verfassung unmittelbar nach Revision der letzteren
erfolgen solle — ein Versprechen, welches indessen unerfüllt blieb und
durch Art. 108 Abs. 2 zurückgenommen wurde.
Dem von der Kommission der NatVer aufgestellten Satze, daß
das Militär zur „Unterdrückung innerer Unruhen“, also zu an sich nicht
militärischen, sondern polizeilichen Zwecken nur „auf Requisition der
Zivilbehörde“, also nicht von sich aus, einschreiten dürfe, sind Motive
nicht beigegeben (vgl. Rauer 43, 44, 49). Doch ist der Beweggrund
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