566 Artikel 36. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung des
über die Ausübung der gesetzlichen Befugnisse Dienstanweisungen an
die ihnen untergeordneten Behörden bzw. Truppenteile zu erlassen).
Der Vorbehalt des Gesetzes bedeutet und bewirkt zugleich (Art. 109)
die Aufrechterhaltung der die Materie betreffenden vorkonstitutionellen
Normen, welche sämtlich, einerlei, ob sie als „Gesetze“ oder anders
bezeichnet sind, mit der Kraft formeller Gesetze in Geltung blieben
(ogl. Justizminister Simons, I. K. 1281). Sie sind auch heute noch
in Geltung, da das durch den Artikel in Aussicht gestellte Gesetz bisher
nicht erlassen ist. Es sind folgende:
I. Nach § 48 Ziff. 3 der V. wegen verbesserter Einrichtung der
Provinzial-Polizei= und Finanz--Behörden vom 26. Dezember 1808 (neu
publiziert als Beilage zur Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817,
GG 1817, 282) können die Bezirksregierungen „bei hartnäckigem Ungehor-
fam oder wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos gebliebener Zivilexeku-
tion“, also als ultima ratio, wenn die ihnen verliehenen administrativen
Zwangsmittel versagen, zur Durchsetzung ihre Anordnungen „militärische
Exekution“ eintreten lassen. Das gleiche Recht haben sie nach der Ge-
schäftsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825, Abschn. II.
litt. A (bei von Kamptz, Annalen 9 822), „falls zur Handhabung
dringender polizeilicher Maßregeln die Verwendung von Militär er-
forderlich ist". In beiden Fällen ist die Requisition der bewaffneten
Macht durch den Oberpräsidenten an das Generalkommando des be-
treffenden Armeekorps zu richten; nur bei Gefahr im Verzuge können
die „Bezirksregierungen als Landespolizeibehörden“ (d. h. ihre
vormaligen Abteilungen des Innern, jetzt also, gemäß LVG F 18, die
Regierungspräsidenten) einzelne Truppenteile (bei gleichzeitiger Anzeige
an den Oberpräsidenten) direkt und selbst requirieren (s. die zit. Geschäfts-
anweisung a. a. O.). Diese Bestimmungen sind durch die Neuregelung
der Verwaltungsexekution durch § 132ff. LVG nicht berührt worden
(ugl. Anschütz im Varch 1 470). Den dort den Regierungspräsidenten,
Landräten, Ortspolizei-- und Gemeindebehörden verliehenen Zwangs-
mitteln (Ersatzvornahme, Exekutivstrafe, unmittelbarer Zwang) gegenüber
ist die militärische Exekution nach wie vor höchst subsidiär.
II. Abweichend von den vorstehend unter I wiedergegebenen Vor-
schriften, wonach die Requisition der bewaffneten Macht nur von den
höheren Verwaltungsbehörden, in der Regel vom Oberpräsidenten,
ausgehen kann, ermächkigt die V. vom 17. August 1835 (GS 1270) die
Ortspolizeibehörden, bei öffentlichen Aufläufen und Tumulten die
Hilfe des Militärs in Anspruch zu nehmen, um die Störung zu ver-
hindern oder zu unterdrücken.