Artikel 37. Entstehungsgeschichte. 569
distriktsweise suspendiert wird, denn alsdann wird nicht eine Ausnahme
von der Regel statuiert, sondern die Regel selbst aufgehoben (unrichtig
vK 1 449 und Schwartz Anm. C zu Art. 360).
Artikel 37.
Der Militairgerichtsstand des Beeres beschränkt sich auf Strafsachen
und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militair-
disziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Derordnungen.
Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874:
30 Abs. 1: Die besondere Gerichtsbarkeit über Militär-
personen beschränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichs-
gesetz geregelt.
: Die Dorschriften über die Handhabung der Disziplin
im Heere werden vom laiser erlassen.
1. Entstehungsgeschichte. — Während die Reg Vorl eine sinn-
entsprechende Vorschrift nicht enthielt, bestimmte der Komm Entw der
Nat Vers Art. 31: „Die bewaffnete Macht steht außer dem Kriege und
Dienste unter dem bürgerlichen Gesetze. Die militärische Disziplin im
Kriege und Frieden bestimmt das Gesetz“. Die von Waldeck verfaßten
Motive (Rauer 105, 126) führten hierzu aus: „Der Militärgerichtsstand
in Zivil-Streitsachen war längst aufgehoben; auch in Strafsachen, insofern
nicht von der militärischen Disziplin die Rede ist, verlangt das Prinzip
der Gleichheit vor dem Gesetze, daß jede ausnahmsweise Stellung des
Militärs, sowohl was die Gerichtsstände und die Art des Verfahrens,
als was die Strafen selbst betrifft, aufhöre. Steht die bewaffnete
Macht außer dem Kriege und dem Dienste unter dem bürgerlichen
Gesetze, so kann dies nur dazu beitragen, die seitherige Trennung des
Militärs von den übrigen Klassen der Bevölkerung immer mehr zu
beseitigen. Ausnahmen von den übrigen Rechten der Staatsbürger
zum Nachteil des Militärs sind überall nicht gerechtfertigt und können
nur verletzend wirken.“ Nicht so weit wie dieser Artikel, der die Militär-
gerichtsbarkeit als Strafrechtspflege vollständig, d. h. nicht nur für
solche Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze mit Strafe
bedroht sind, sondern auch für militärische Delikte abschaffen und sie
lediglich als Disziplinargerichtsbarkeit bestehen lassen wollte (während
selbst die RV von 1849, § 176 Abs. 2 den Militärgerichten die „Ab-
urteilung militärischer Verbrechen und Vergehen“ zugestand) ging die
oktr V, deren Art. 36 lautete: