Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

570 Artilel 37. Entstehungsgeschichte. 
Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der 
Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit und unter dem Militär-Straf- 
Gesetzbuch; außer dem Kriege und dem Dienste unter Bei- 
behaltung der Militär-Kriminal--Gerichtsbarkeit unter den all- 
gemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die militä- 
rische Disziplin im Kriege und Frieden, sowie die näheren Fest- 
setzungen über den Militär-Gerichtsstand bleiben Gegenstand be- 
sonderer Gesetze. 
Der Züusch der I. K. vereinfachte diese Formulierung und änderte 
ihren zweiten Satz, indem er die dort (übereinstimmend mit dem 
Komm Entw der Nat Vers) dem Wege der Gesetzgebung vorbehaltene 
Regelung der militärischen Disziplin dem Verordnungswege überwies. 
Daß letzteres nicht zufällig oder absichtslos, sondern mit dem Willen 
geschah, bestehende Machtvollkommenheiten der obersten militärischen 
Kommandogewalt aufrechtzuerhalten, beweist ein kurzer Wortwechsel 
zwischen dem Abg. Kisker und dem Kommissar des Kriegsministers, 
Geh. Rat Fleck, in der I. K. (I. K. 740). Ersterer wies auf den 
Ausdruck „besonderer Verordnungen“ am Schlusse des Artikels — in 
der ihm durch den ZüAussch gegebenen Fassung — hin und bemerkte 
im Anschlusse hieran, in der Verfassung komme das Wort „Verordnung“ 
nur ein einziges Mal vor (im Art. 105); im übrigen sei stets von „Ge- 
setzen“ die Rede; ob es beabsichtigt sei, hier ausdrücklich „Verordnung“ 
zu sagen oder ob dies nur ein Redaktionsfehler sei, müsse er der Er- 
wägung anheimstellen. Darauf entgegnete der genannte Regierungs- 
kommissar, „daß allerdings das Wort „Verordnung“ gerade in diesem 
Satze beizubehalten sein dürfte, weil zwischen Disziplinarvorschriften und 
Militärgesetzen nicht allein bei uns, sondern, soviel ich weiß, auch in 
andern Staaten ein Unterschied besteht Disziplinarvorschriften können 
unmöglich in demselben Wege wie ein Gesetz erlassen werden. Der 
Erlaß solcher Vorschriften muß lediglich dem obersten Kriegsherrn anheim- 
gestellt werden, und aus diesem Grunde glaube ich, daß im Schluß- 
satze das Wort Verordnung ganz richtig gebraucht ist.“ Diese Erklärung 
blieb unangefochten. Die I. K. nahm die von dem Zuussch vor- 
geschlagene Fassung des Artikels an (I. K. 741) und die andere Kammer 
trat, ihrer RevKomm. (II. K. 635) folgend, diesem Beschlusse bei 
(II. K. 697). 
Der Artikel trat als Bestandteil der preußischen Militärgesetzgebung 
gemäß Art. 61 RV im ganzen Reich mit Ausnahme Bayerns in Geltung 
(vgl. oben 565). Demnächst wurde er ersetzt — und damit aufgehoben — 
durch die oben (569) wiedergegebenen Bestimmungen des RMilG,
	        
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