Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Or 
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Artikel 38. Entstehungsgeschichte. 
Artikel 38. 
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem 
Dienste beratschlagen oder sich anders, als auf Befehl ver- 
sammeln. Dersammlungen und Dereine der Landwehr zur 
Beratung militärischer Einrichtungen, Befehle und Anord- 
nungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen 
ist, untersagt. 
1. Entstehungsgeschichte. — Der Komm Entw der Nat Ver enthielt 
folgenden Art. (32): „Kein bewaffnetes Korps darf beratschlagen“, wozu 
die Waldeckschen Motive lakonisch bemerkten: „Bedarf keiner Begründung, 
da überhaupt bewaffnete Versammlungen nicht einmal gestattet sind.“ 
Ausführlicher regelte die oktr L den Gegenstand; sie bestimmte im Art. 37: 
„Das stehende Heer darf nicht beratschlagen. Ebensowenig 
darf es die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch 
wenn sie nicht zusammenberufen ist, sind Versammlungen und 
Vereine der Landwehr zur Beratung militärischer Befehle und 
Anordnungen nicht gestattet.“ 
Die bei der Revision vorgenommenen Anderungen betreffen nur die 
Fassung, nicht den Inhalt der hier gegebenen Rechtssätze. Der ZAussch 
der I. K. schlug vor, zu sagen: 
„Die bewaffnete Macht ist wesentlich eine gehorchende. Sie 
darf mithin als solche weder in noch außer dem Dienste berat- 
schlagen oder sich irgendwie anders als auf Befehl versammeln. 
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Beratung 
militärischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch 
dann, wenn die Landwehr nicht zusammenberufen ist, unstatthaft." 
Dieser Vorschlag blieb jedoch nicht unverändert. Im Plenum der 
I. K. wurde der erste der vorgeschlagenen Sätze — woörtlich übersetzt 
aus den französischen Verfassungen von 1791 und 1848 (la force 
armée est essentiellement obéissante“) — als unnötig und phrasen- 
haft empfunden (vgl. Abg. Kupfer, I. K. 747, Walter, das. 749), was zu 
seiner Streichung führte. An Stelle des zweiten Satzes trat auf Antrag 
des Abg. Walter (a. a. O. 751) der folgende: „Die bewaffnete Macht 
darf weder in noch außer dem Dienst beratschlagen oder sich anders 
als auf Befehl versammeln.“ Nur der dritte Satz wurde nach dem 
Antrage des Zanussch — mit der sachlich bedeutungslosen Anderung 
von „unstatthaft“ in „untersagt“ angenommen (I. K. 751, 892, 893). 
Der Artikel erhielt also durch die I. K. seine Gesetz gewordene Gestalt. 
Anschütz, Preuß. Verfassungs--Urkunde. I. Band. 37
	        
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