580 Artikel 38. Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen den Artikel.
Die nach Art. 38 verbotswidrige, also ohne Befehl oder Erlaubnis
des Vorgesetzten veranstaltete Beratschlagung bzw. Versammlung kann
niemals Befugnisse der Polizeibehörden gegenüber der Versammlung
(Auflösung) begründen (es gilt hier analog das oben 507, 525 Gesagte),
sondern nur militärische Bestrafung der Schuldigen nach sich ziehen.
Die Strafen sind kriminelle, soweit der einschlägigen Vorschrift des
RMil StrGB, 5 101:
„Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldaten-
standes behufs Beratung über militärische Angelegenheiten oder
Einrichtungen veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren bestrast; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt
werden. Die an einer solchen Versammlung . . Beteiligten
werden mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft —“
zuwidergehandelt ist. Im übrigen tritt je nach Art und Lage des
Falles (d. h. sofern durch die betreffende Beratschlagung oder Versammlung
dienstliche Pflichten verletzt worden sind, was z. B. bei den von dem
Abg. du Vignau loben 5781 angeführten harmlosen Zusammenkünften
sicher nicht der Fall sein wird) disziplinarische Bestrafung nach Maß-
gabe der darüber bestehenden Vorschriften (s. oben bei Art. 37) ein.
Während Satz 1 des Artikels den Militärpersonen des aktiven Dienst-
standes grundsätzlich jedes nicht befohlene bzw. ausdrücklich erlaubte Berat-
schlagen und Sichversammeln verbietet, beschränkt sich das im übrigen
gleichartige Verbot des zweiten Satzes auf solche Versammlungen, in
denen „militärische Einrichtungen, Befehle und Anordnungen“ beraten
werden sollen. Die Ubertretung dieses Verbots ist mit Strafe bedroht
durch RMil StrGB F 113:
„Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie
sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts
bestraft, wenn sie dem § 101 zuwiderhandelt..“
Hervorzuheben ist, daß dieser § 113 den Art. 38 Satz 2 zwiefach
erweitert. Er verbietet die versammlungsmäßige Beratung nicht nur von
militärischen „Einrichtungen, Befehlen und Anordnungen", sondem über-
haupt von militärischen Angelegenheiten oder Einrichtungen.
Darin liegt eine Verallgemeinerung. Und er verbietet die Beratung
militärischer Angelegenheiten und Einrichtungen nicht nur der „Landwehr,
wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist“, sondern auch allen andern Per-
sonen des Beurlaubtenstandes (oben 579), „auch während sie sich nicht im
Dienste befinden“, d. h. wenn sie nicht zum Dienste einberufen sind.
Daß die s 101, 113 Mil trGB auch unter der Herrschaft des RBG
weitergelten, folgt aus dessen § 23 Abs. 2 (oben 522).