Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

40 Einigung zwischen König und Staatsministerium über den Urentwurf. 
befehl über das Heer vorbehielt, war ihm nicht entschieden genug for- 
muliert, er wollte hier sagen: „Das Königliche Heer bleibt ausschließ- 
lich dem Befehl des Königs untergeben.“ Die Kammern sollen ihre 
Präsidenten nicht wählen, sondern die Kandidaten dem König zur Ernen- 
uung vorschlagen. Endlich soll im Eingange der Verfassung ausdrücklich 
heworgehoben werden, daß „alle Rechte, Herkommen, Gewohnheiten 
und alle ex pacto et providentia maiorum in Unserem königlichen 
Hause bestehenden Bestimmungen, soweit diese Urkunde sie nicht ändert, 
nach wie vor in vollster Gültigkeit verbleiben“ sollen (Randbemerkung vor 
Titel 1). — Andere, minder wichtige Bemerkungen des Königs sinden 
sich bei den §§ 19, 20, 28, 32, 37, 44, 50, 68, 79 des Urentwurfs. 
Von allen diesen Forderungen fanden indessen nur wenige die 
Zustimmung des Staatsministeriums. Konzediert haben die Minister 
dem Könige nur: 1. Die Erblichkeit eines Teiles der Stimmen der 
I. Kammer (60 gegenüber 180 auf Zeit gewählten Mitgliedern), 2. die 
Fortdauer der bestehenden Krondotation, 3. (was aber keine sachliche 
Veränderung des Entwurfs, sondern nur die Hervorhebung eines ohne- 
dies selbstverständlichen Grundsatzes bedeutete) die Klausel über die 
Aufrechterhaltung der älteren Gesetze. In allen anderen Punkten gab 
der König nach und willigte, wie erwähnt, (oben 36) am 20. Mai 
darein, daß der in den angegebenen (sowie in einigen anderen, un- 
wesentlichen) Punkten abgeänderte Urentwurf der Nat Vers vorgelegt werde. 
3. Die Nationalversammlung. 
Literatur: Die oben 28 zitierten Werke von v. Gerlach, v. Unruh, 
Bergengrün, Caspary. Vgl. außerdem: vRZ# 1 62ff. (mit weiteren 
Angaben insbes. aus der Broschüren- und Flugschriftenliteratur von 1848) 
H. B. Oppenheim, V. F. L. Waldeck, der Führer der preußischen 
Demokratie (1873); L. Pastor, August Reichensperger (1899]; Seitz 
a. a. O. 73ff.; Verhandlungen der Versammlung zur Vereinbarung der 
preußischen Staatsverfassung (1848, 18491; K. G. Rauer, Protokolle der 
von der Versammlung zur Vereinbarung der preußischen Verfassung 
ernannt gewesenen Verfassungs-Kommission (18491. 
Nach der Geschäftsordnung der Nationalversammlung mußte die 
Reg Vorl zunächst in den 8 durch Auslosung gebildeten Abteilungen 
der Versammlung beraten werden. ZJede Abteilung hätte einen Be- 
richterstatter wählen und die Vereinigung dieser Berichterstatter dann 
— als „Zentralabteilung“ — durch einen von ihr bestimmten Be- 
richterstatter über die Anträge der einzelnen Abteilungen und der 
Zentralabteilung dem Plenum referieren müssen. Die geschäftliche 
Behandlung der Reg Vorl erfolgte jedoch nicht auf diesem normalen, 
sondern auf einem andern Wege. Die Mehrheit folgte der Meinung
	        
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