40 Einigung zwischen König und Staatsministerium über den Urentwurf.
befehl über das Heer vorbehielt, war ihm nicht entschieden genug for-
muliert, er wollte hier sagen: „Das Königliche Heer bleibt ausschließ-
lich dem Befehl des Königs untergeben.“ Die Kammern sollen ihre
Präsidenten nicht wählen, sondern die Kandidaten dem König zur Ernen-
uung vorschlagen. Endlich soll im Eingange der Verfassung ausdrücklich
heworgehoben werden, daß „alle Rechte, Herkommen, Gewohnheiten
und alle ex pacto et providentia maiorum in Unserem königlichen
Hause bestehenden Bestimmungen, soweit diese Urkunde sie nicht ändert,
nach wie vor in vollster Gültigkeit verbleiben“ sollen (Randbemerkung vor
Titel 1). — Andere, minder wichtige Bemerkungen des Königs sinden
sich bei den §§ 19, 20, 28, 32, 37, 44, 50, 68, 79 des Urentwurfs.
Von allen diesen Forderungen fanden indessen nur wenige die
Zustimmung des Staatsministeriums. Konzediert haben die Minister
dem Könige nur: 1. Die Erblichkeit eines Teiles der Stimmen der
I. Kammer (60 gegenüber 180 auf Zeit gewählten Mitgliedern), 2. die
Fortdauer der bestehenden Krondotation, 3. (was aber keine sachliche
Veränderung des Entwurfs, sondern nur die Hervorhebung eines ohne-
dies selbstverständlichen Grundsatzes bedeutete) die Klausel über die
Aufrechterhaltung der älteren Gesetze. In allen anderen Punkten gab
der König nach und willigte, wie erwähnt, (oben 36) am 20. Mai
darein, daß der in den angegebenen (sowie in einigen anderen, un-
wesentlichen) Punkten abgeänderte Urentwurf der Nat Vers vorgelegt werde.
3. Die Nationalversammlung.
Literatur: Die oben 28 zitierten Werke von v. Gerlach, v. Unruh,
Bergengrün, Caspary. Vgl. außerdem: vRZ# 1 62ff. (mit weiteren
Angaben insbes. aus der Broschüren- und Flugschriftenliteratur von 1848)
H. B. Oppenheim, V. F. L. Waldeck, der Führer der preußischen
Demokratie (1873); L. Pastor, August Reichensperger (1899]; Seitz
a. a. O. 73ff.; Verhandlungen der Versammlung zur Vereinbarung der
preußischen Staatsverfassung (1848, 18491; K. G. Rauer, Protokolle der
von der Versammlung zur Vereinbarung der preußischen Verfassung
ernannt gewesenen Verfassungs-Kommission (18491.
Nach der Geschäftsordnung der Nationalversammlung mußte die
Reg Vorl zunächst in den 8 durch Auslosung gebildeten Abteilungen
der Versammlung beraten werden. ZJede Abteilung hätte einen Be-
richterstatter wählen und die Vereinigung dieser Berichterstatter dann
— als „Zentralabteilung“ — durch einen von ihr bestimmten Be-
richterstatter über die Anträge der einzelnen Abteilungen und der
Zentralabteilung dem Plenum referieren müssen. Die geschäftliche
Behandlung der Reg Vorl erfolgte jedoch nicht auf diesem normalen,
sondern auf einem andern Wege. Die Mehrheit folgte der Meinung