Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

582 Artikel 40. Entstehungsgeschichte. 
Veröffentlichung von Schriften wie der Besuch von Versammlungen 
verboten und die Ubertretung des Verbotes disziplinarisch bestraft 
werden kann (vgl. oben 506, 507, 525); denn die den Militärpersonen 
zustehende Freiheit der Meinungsäußerung ist den im Art. 39 statuierten 
besonderen Beschränkungen nicht minder unterworfen wie die Versamm- 
lungsfreiheit und das Petitionsrecht. Der im Art. 39 zum Ausdruck ge- 
brachte Grundsatz erfaßt eben den negativen Status der Militärpersonen 
in seiner Gesamtheit. 
Über das Verhältnis der militärischen Dienst-= und Gehorsams- 
pflicht zur Religionsfreiheit ist bereits in anderem Zusammenhange 
(oben bei Art. 12, 193, 195, 233) gesprochen worden. 
Artikel 40. 
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fidei- 
kommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse 
sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden 
Auf Familien--Stiftungen finden diese Zestimmungen keine Anwendung. 
Gesetz vom 5. Juni 1852 (GS 319): 
Art. 1. Die Art. 40 und 41 der Derfassungs-Urkunde vom 
5l. Januar 1850 werden aufgehoben. 
An ihre Stelle treten folgende Zestimmungen: 
Art. 2. Die Errichtung von TLehen ist untersagt. 
Der in Bezug auf die vorhandenen TLehen noch bestehende 
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden. 
Art. 3. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf 
Thronleben und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen 
keine Anwendung. 
1. Entstehungsgeschichte. — Art. 40 bildet, was das Lehnswesen 
anlangt, einen bedeutsamen, jedoch weder den ersten noch den letzten 
Schritt auf einem Wege, welchen der preußische Staat schon lange vor 
1848 betreten hatte: dem der Allodifikation der Lehen. Den An- 
fang machte König Friedrich Wilhelm I.; er verzichtete, zunächst für 
die Kurmark durch das Edikt vom 5. Januar und die Resolution vom 
24. Januar 1717 (CCM I, 2, Abschn. V, Nr. 59, 60; vgl. auch Asse- 
kuration für die Ritterschaft der Kurmark vom 30. Juni 1717, CCM 
IV, 3, Abschn. I, Nr. 42), dann für andere Provinzen auf seine lehns- 
herrliche Gewalt und das mit ihr verbundene Obereigentum an den
	        
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