582 Artikel 40. Entstehungsgeschichte.
Veröffentlichung von Schriften wie der Besuch von Versammlungen
verboten und die Ubertretung des Verbotes disziplinarisch bestraft
werden kann (vgl. oben 506, 507, 525); denn die den Militärpersonen
zustehende Freiheit der Meinungsäußerung ist den im Art. 39 statuierten
besonderen Beschränkungen nicht minder unterworfen wie die Versamm-
lungsfreiheit und das Petitionsrecht. Der im Art. 39 zum Ausdruck ge-
brachte Grundsatz erfaßt eben den negativen Status der Militärpersonen
in seiner Gesamtheit.
Über das Verhältnis der militärischen Dienst-= und Gehorsams-
pflicht zur Religionsfreiheit ist bereits in anderem Zusammenhange
(oben bei Art. 12, 193, 195, 233) gesprochen worden.
Artikel 40.
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fidei-
kommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse
sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden
Auf Familien--Stiftungen finden diese Zestimmungen keine Anwendung.
Gesetz vom 5. Juni 1852 (GS 319):
Art. 1. Die Art. 40 und 41 der Derfassungs-Urkunde vom
5l. Januar 1850 werden aufgehoben.
An ihre Stelle treten folgende Zestimmungen:
Art. 2. Die Errichtung von TLehen ist untersagt.
Der in Bezug auf die vorhandenen TLehen noch bestehende
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden.
Art. 3. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf
Thronleben und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen
keine Anwendung.
1. Entstehungsgeschichte. — Art. 40 bildet, was das Lehnswesen
anlangt, einen bedeutsamen, jedoch weder den ersten noch den letzten
Schritt auf einem Wege, welchen der preußische Staat schon lange vor
1848 betreten hatte: dem der Allodifikation der Lehen. Den An-
fang machte König Friedrich Wilhelm I.; er verzichtete, zunächst für
die Kurmark durch das Edikt vom 5. Januar und die Resolution vom
24. Januar 1717 (CCM I, 2, Abschn. V, Nr. 59, 60; vgl. auch Asse-
kuration für die Ritterschaft der Kurmark vom 30. Juni 1717, CCM
IV, 3, Abschn. I, Nr. 42), dann für andere Provinzen auf seine lehns-
herrliche Gewalt und das mit ihr verbundene Obereigentum an den