Artikel 40. Entstehungsgeschichte. 583
Rittergütern gegen Entrichtung einer Geldabgabe (Bornhak, Preuß.
St. u. Rechtsgesch. 154, 214). Unter Friedrich dem Großen wurde diese
Allodifikationsgesetzgebung auf die meisten andern Teile des Staatsgebietes
ausgedehnt und war insoweit auch dort, wo das Lehnswesen nicht, wie
in den zeitweilig unter französische Herrschaft gekommenen Landesteilen,
vollständig beseitigt und nach der Wiedervereinigung mit Preußen nicht
wiederhergestellt worden war, der Lehnsverband in seiner einen Seite:
als Inbegriff von Rechten und Pflichten zwischen Lehnsherr und Vasall,
für die wichtigste Gruppe der Lehen, die landesherrlichen Lehen, schon
lange vor der Verfassung aufgelöst, während seine andere Seite, das
Verhältnis der Mitbelehnten bzw. Agnaten der lehntragenden Familie
unter sich, unberührt geblieben und demgemäß das Verfügungsrecht
des Lehnsbesitzers über das Lehen sowie die Sukzession in das letz-
tere fortdauernd an die vor Aufhebung der Lehnsherrlichkeit geltenden
Normen gebunden war. Nur bei den wenig zahlreichen Privatlehen,
ferner da, wo etwa die Allodifikationsedikte des 18. Jahrhunderts nicht
durchgeführt worden waren, endlich bei den von der Allodifikation von
vomherein ausgenommenen sog. illustren oder Thronlehen (s. unten bei
Art. 41) blieb das Obereigentum samt den übrigen Rechten sowie den
Pflichten des Lehnsherrn und damit ein vollständiger Lehnsverband be-
stehen. Aber von diesen Ausnahmen abgesehen befand sich das preußische
Lehnswesen um 1848 in einem „trümmerhaften Zustande“ (Dernburg,
Pr Priv R (5. Aufl.] 1 936); es war ein Lehnswesen, dem die Haupt-
sache abhanden gekommen war, ein Lehnswesen ohne Lehnsherrlichkeit.
Das Lehen war zu einer besonderen Kategorie des befestigten Grund-
besitzes, zu einen Familiengut geworden, welches sich unter den Nach-
kommen des ersten Erwerbers nach der bei dessen Belehnung fest-
gestellten Ordnung „#ex pacto et providentia maiorum“ vererbte,
ähnlich dem Familienfideikommiß, in dem der grundbesitzende Adel seit
dem Verfall des Lehnswesens eine Rechtsform gefunden hatte, um
ebenso sicher oder vielmehr noch sicherer als dies auf Grund des Lehn-
rechts möglich gewesen war, seine Güter vor Veräußerung und Zer-
teilung und damit die Familie vor der Gefahr des Verfalls zu bewahren.
Die beiden Nationalversammlungen des Jahres 1818, die Frank-
furter und die Berliner, standen diesen feudalen und guasifeudalen
Einrichtungen, welche für den Adel, den man aus der Herrschaft
zu drängen entschlossen war, jahrhundertelang die Grundlage seiner
sozialen, wirtschaftlichen, politischen Vorrangstellung gebildet hatten,
begreiflicherweise in unverhüllter Feindschaft gegenüber. Die Frank.
furter R## gebot in ihren §§ 170, 171 die Aufhebung alles Lehns-