Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

588 Artikel 40. Aufhebung des Lehnsverbandes. 
1851/52, Drucks. Nr. 201 und den oben angeführten Bericht der Komm. der 
I. K.: mit der Wendung „der Lehnsverband soll aufgelöst werden“ sei 
deutlich ausgesprochen, daß der Gesetzgebung die Verwandlung der 
Lehen in völlig freies Eigentum nicht als letztes Ziel vorgesteckt, 
sondern überlassen werden solle, neue Rechtsformen zu finden, durch 
welche die Sukzessionsansprüche der Agnaten und ihrer Nachkommen 
berücksichtigt und geschont würden). 
Gegenstand der durch den Artikel angeordneten Allodifikations- 
gesetzgebung ist zunächst die Auflösung des Lehnsverbandes als Verband 
zwischen Lehnsherr und Vasall. Diese Aufgabe ist für das linke Rhein- 
ufer durch die französische Gesetzgebung, für die übrigen älteren Pro- 
vinzen (soweit hier nicht schon die oben 582, 583 erwähnten Allodifikations- 
edikte des 18. Jahrhunderts eingegriffen hatten) durch § 2, Nr. 1 des Ge- 
setzes betr. die Ablösung der Reallasten usw. vom 2. März 1850: 
„Ohne Entschädigung werden folgende Berechtigungen, soweit 
sie noch bestehen, hiermit aufgehoben: 
1. Das Ober-Eigentum des Lehnsherrn und die lediglich aus 
demselben entspringenden. Rechte bei allen innerhalb des 
Staates bestehenden Lehnen, mit alleiniger Ausnahme der Thron- 
lehne“" — 
vollständig gelöst worden, ebenso für den größten Teil der Erwerbungen 
von 1866 (s. die bezügl. Gesetze bei der RZ 2 249, 250) und für 
Hohenzollern (G. vom 28. Mai 1860, GS 221). Sodann soll der 
Lehnsverband als Verband der Mitbelehnten bzw. Mitglieder der als 
solche belehnten Familie aufgelöst werden. Zu diesem Zwecke sind 
zahlreiche provinzielle Gesetze ergangen (nämlich: für Ostpreußen G. 
vom 23. März 1857, GS 169 und vom 16. März 1877. GS 101, für 
Pommern G. vom 10. Juni 1856, GS 554 und vom 4. März 1867, 
GS 362 kergänzt durch G. vom 27. Juni 1875, GS 406s, für Branden- 
burg G. vom 15. Mai 1852, GS 290 und vom 23. Juli 1875, GS 537, 
für Brandenburg und Sachsen G. vom 28. März 1877, GS 111 ser- 
gänzt durch G. vom 10. März 1880, GS 215j), für Schlesien G. vom 
19. Juni 1876, GS 238, für die beiden Westprovinzen G. vom 3. Mai 
1876, GS 112), welche, bei mannigfachen Abweichungen im einzelnen, 
das einfache Erlöschen der Lehnseigenschaft, also die Verwandlung des 
Lehens in freies Eigentum eintreten lassen, salls nicht binnen gesetz- 
licher Frist von den Beteiligten (der Familie mittels Familienschlusses, 
dem Lehnsbesitzer, vgl. z. B. das oben zitierte G. für die Provinz 
Brandenburg vom 23. Juli 1875, GS 537, 88 2, 9) die Umwandlung
	        
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