Artikel 41. Entstehungsgeschichte. 589
des Lehens in ein Familienfideikommiß zugunsten der lehnsfolge-
berechtigten Familienmitglieder beschlossen wird.
Die Errichtung von Familienfideikommissen ist im übrigen, nach-
dem das hierauf bezügliche, in der ursprünglichen Fassung des Art. 40
enthaltene Verbot durch Nichterwähnung der Fideikommisse in der
neuen Fassung, Gesetz vom 5. Juni 1852, aufgehoben worden ist, seit-
dem unter denselben Voraussetzungen wie vor der Verfassung wieder
zulässig. Eine umfassende Neuordnung des Fideikommißwesens ist in
Vorbereitung; der betreffende Gesetzentwurf ist im Jahre 1903 ver-
öffentlicht worden und wird voraussichtlich 1912 dem Landtage vor-
gelegt werden.
Artikel 4M.
Dorstehende Bestimmungen (Artikel 40) finden auf die Thronlehen, das
Lönigliche Haus- und Hrinzliche Fid eikommiß, sowie auf die außerhalb des
Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Zesitzungen
und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Zundesrecht gewähr-
leistet sind, zur Geit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben
sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.
An Stelle des Art. 41 ist das Ge etz vom 5. Juni 1852, Art. 3
getreten; Wortlaut desselben siehe oben 582.
1. Entstehungsgeschichte. — Eine dem Artikel entsprechende Vor-
schrift findet sich nicht in der Reg Vorl, wohl aber im KommEntw der
Nat Vers, Art. 36: „Vorstehende Bestimmungen (Art. 34, 35) finden auf
die Thronlehen, das königliche Haus= und prinzliche Fideikommiß, so-
wie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die standes-
herrlichen Lehen und Fideikommisse insofern letztere durch das deutsche
Bundesrecht gewährleistet sind, zurzeit keine Anwendung. Die Rechts-
verhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden."“
Art. 39 oktr V änderte hieran nur das eingeklammerte Allegat (Art. 38
statt 34, 35) und setzte statt „standesherrliche Lehen“: „ehemals reichs-
unmittelbare Besitzungen“; im übrigen stimmt er mit Art. 36 Komm Entw
wörtlich überein. Er wurde in beiden Kammern ohne Debatte un-
verändert angenommen (I. K. 835, II. K. 915, 935). Die neue Fassung
des Artikels durch Gesetz vom 5. Juni 1852, Art. 3 war durch die
Anderung d.s Art. 40 bedingt: nachdem man das Gebot der Verwand-
lung aller Fideikommisse in freies Eigentum aufgehoben hatte, bedurfte
es zur Aufrechterhaltung der im Art. 41 genannten Kategorien von
Fideikommißgütern keiner besonderen Vorschrift mehr.