Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 41. Entstehungsgeschichte. 589 
des Lehens in ein Familienfideikommiß zugunsten der lehnsfolge- 
berechtigten Familienmitglieder beschlossen wird. 
Die Errichtung von Familienfideikommissen ist im übrigen, nach- 
dem das hierauf bezügliche, in der ursprünglichen Fassung des Art. 40 
enthaltene Verbot durch Nichterwähnung der Fideikommisse in der 
neuen Fassung, Gesetz vom 5. Juni 1852, aufgehoben worden ist, seit- 
dem unter denselben Voraussetzungen wie vor der Verfassung wieder 
zulässig. Eine umfassende Neuordnung des Fideikommißwesens ist in 
Vorbereitung; der betreffende Gesetzentwurf ist im Jahre 1903 ver- 
öffentlicht worden und wird voraussichtlich 1912 dem Landtage vor- 
gelegt werden. 
Artikel 4M. 
Dorstehende Bestimmungen (Artikel 40) finden auf die Thronlehen, das 
Lönigliche Haus- und Hrinzliche Fid eikommiß, sowie auf die außerhalb des 
Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Zesitzungen 
und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Zundesrecht gewähr- 
leistet sind, zur Geit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben 
sollen durch besondere Gesetze geordnet werden. 
An Stelle des Art. 41 ist das Ge etz vom 5. Juni 1852, Art. 3 
getreten; Wortlaut desselben siehe oben 582. 
1. Entstehungsgeschichte. — Eine dem Artikel entsprechende Vor- 
schrift findet sich nicht in der Reg Vorl, wohl aber im KommEntw der 
Nat Vers, Art. 36: „Vorstehende Bestimmungen (Art. 34, 35) finden auf 
die Thronlehen, das königliche Haus= und prinzliche Fideikommiß, so- 
wie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die standes- 
herrlichen Lehen und Fideikommisse insofern letztere durch das deutsche 
Bundesrecht gewährleistet sind, zurzeit keine Anwendung. Die Rechts- 
verhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden."“ 
Art. 39 oktr V änderte hieran nur das eingeklammerte Allegat (Art. 38 
statt 34, 35) und setzte statt „standesherrliche Lehen“: „ehemals reichs- 
unmittelbare Besitzungen“; im übrigen stimmt er mit Art. 36 Komm Entw 
wörtlich überein. Er wurde in beiden Kammern ohne Debatte un- 
verändert angenommen (I. K. 835, II. K. 915, 935). Die neue Fassung 
des Artikels durch Gesetz vom 5. Juni 1852, Art. 3 war durch die 
Anderung d.s Art. 40 bedingt: nachdem man das Gebot der Verwand- 
lung aller Fideikommisse in freies Eigentum aufgehoben hatte, bedurfte 
es zur Aufrechterhaltung der im Art. 41 genannten Kategorien von 
Fideikommißgütern keiner besonderen Vorschrift mehr.
	        
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