Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 42. Entstehungsgeschichte. 591 
auf diese Gewährleistungen bezügliche Satz des Artikels ist in seine 
neue Fassung, Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1852, nicht übernommen 
worden; seine trotzdem etwa anzunehmende Fortgeltung würde jeden- 
falls mit der Auflösung des Deutschen Bundes ihr Ende erreicht haben 
(vgl. oben 125). 
Artikel 42. 
Das Recht der freien Derfügung über das Grundeigentum unter- 
liegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetz- 
gebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ablösbarkeit der 
Grundlasten wird gewährleistet. 
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften 
zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig. 
Aufgehoben ohne Entschädigung sind: 
1) Die Gerichtsberrlichkeit, die gutsherrliche Holizei und obrig- 
keitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden 
Hoheitsrechte und Hrivilegien; 
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzberrlichkeit, der 
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbe- 
verfassung herstammenden Derpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und 
Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. 
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Übertragung 
des vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer 
Sins vorbehalten werden. 
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen 
Gesetzen vorbehalten. 
Gesetz vom 14. April 1856 (GS 353): 
Art. 1. Die Artikel 42 und 114 der Derfassungs-Urkunde 
vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben. 
Art. 2. An Stelle des Artikels 42 treten folgende Be- 
stimmungen: 
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe 
der ergangenen besonderen Gesetze: 
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene 
Recht der Ausübung oder UÜbertragung der richterlichen 
Gewalt (Titel VI der Derfassungs-Urkunde) und die 
aus diesem Rechte fließenden Exemtionen und Ab- 
gaben;
	        
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