Artikel 42. Entstehungsgeschichte. 591
auf diese Gewährleistungen bezügliche Satz des Artikels ist in seine
neue Fassung, Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1852, nicht übernommen
worden; seine trotzdem etwa anzunehmende Fortgeltung würde jeden-
falls mit der Auflösung des Deutschen Bundes ihr Ende erreicht haben
(vgl. oben 125).
Artikel 42.
Das Recht der freien Derfügung über das Grundeigentum unter-
liegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetz-
gebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ablösbarkeit der
Grundlasten wird gewährleistet.
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften
zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1) Die Gerichtsberrlichkeit, die gutsherrliche Holizei und obrig-
keitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden
Hoheitsrechte und Hrivilegien;
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzberrlichkeit, der
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbe-
verfassung herstammenden Derpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und
Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Übertragung
des vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer
Sins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen
Gesetzen vorbehalten.
Gesetz vom 14. April 1856 (GS 353):
Art. 1. Die Artikel 42 und 114 der Derfassungs-Urkunde
vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben.
Art. 2. An Stelle des Artikels 42 treten folgende Be-
stimmungen:
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe
der ergangenen besonderen Gesetze:
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene
Recht der Ausübung oder UÜbertragung der richterlichen
Gewalt (Titel VI der Derfassungs-Urkunde) und die
aus diesem Rechte fließenden Exemtionen und Ab-
gaben;