Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

592 Artikel 42. Entstehungsgeschichte. 
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Derbande, 
der früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer- 
und Gewerbe-VDerfassung herstammenden Derpflich- 
tungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- 
leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten 
dafür oblagen. 
1. Entstehungsgeschichte. — Die ursprüngliche Fassung des Art. 42 
entstammt den Arbeiten der Kommission der Nat Vers. Deren Entwurf 
bestimmt im Art. 37: 
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unter- 
liegt keinen anderen Beschränkungen als denen der allgemeinen Ge- 
setzgebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ablös- 
barkeit der Grundlasten wird gewährleistet. 
Aufgehoben ohne Entschädigung sind: 
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrig- 
keitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden 
Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und 
Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen: 
b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der 
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe- 
verfassung herstammenden Verpflichtungen. 
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Dber- 
tragung des vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein 
fester, ablösbarer Zins vorbehalten werden. 
Von diesem Art. 37 unterscheidet sich oktr V. Art. 40 nur durch 
Einfügung folgender Übergangsbestimmung, welche als Abs. 2 der litt. a 
(hinter „oblagen“) eingestellt war: „Bis zur Emanierung der neuen 
Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsicht- 
lich der Polizeiverwaltung.“ Im übrigen herrscht zwischen Art. 37 des 
KommEntw und Art. 40 der oktr B wörtliche Übereinstimmung. 
Die Revision nahm folgenden Verlauf. Der ZAussch der I. K. 
ließ den ersten Absatz des Art. 40 oktr unverändert. Hinter ihm 
schob er als zweiten Absatz ein: „Für die tote Hand sind Beschrän- 
ltungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu ver- 
sügen, zulässig“ (I. K. 836). Aus dem von ihm mit 19) (statt mit a) 
bezeichneten Passus über die erste Gruppe der entschädigungslos auf- 
gehobenen Rechte strich er die Worte „und obrigkeitliche Gewalt, so- 
wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privi-
	        
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