Artuel 42. Entstehungsgeschichte. 593
legien". Für „Ogutsherrliche“ setzte er „grundherrliche“. Dem jetzt
mit 2) bezeichneten Absatz Passus b) gab er die Fassung:
„2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden
persönlichen Abgaben und Leistungen.“
Als Schlußabsatz des Artikels fügte er hinzu: „Die weitere Aus-
führung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten“,
in der Erwägung, daß „der Artikel selbst nur Grundzüge enthalte, die
erst in besonderen Gesetzen ihre nähere Gestaltung finden könnten“
(I. K. 837). Angesichts dieses Zusatzes, welcher dem ganzen Artikel
die unmittelbare, insbesondere unmittelbar derogatorische Wirksamkeit
nahm und ihn zu einer Direktive für die Gesetzgebung abschwächte,
war der gleichartige, aber nur auf eine Einzelvorschrift des Artikels
bezügliche Satz der oktrV „Bis zur Emanierung der neuen Gemeinde-
ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der
Polizeiverwaltung"“ (s. oben 592) nunmehr überflüssig geworden, denn
er sagte dasselbe, was sich aus dem neuen Schlußabsatz für den Ge-
samtinhalt des Artikels ergab, für die gutsherrliche Polizei noch einmal.
Der Zussch war sich auch der Entbehrlichkeit des in Rede stehenden
Satzes bewußt (I. K. 837 zu II a. E.), ließ ihn aber trotzdem stehen.
Die I. K. genehmigte sämtliche Vorschläge ihres Zaussch, nur
schob sie (in zweiter Lesung, I. K. 11960) in den oben wiedergegebenen
Passus 2 zwischen „persönlichen“ und „Abgaben“ die Parenthese ein:
(nicht mit dem Besitze eines Grundstücks in der Person des Ver-
pflichteten in Verbindung stehenden).
Die Rev Komm der II. K. schloß sich der I. K. an, mit der einzigen
Modifikation, daß der Satz „Bis zur Emanierung“" usw. (s. oben)
unter die Ubergangsbestimmungen zu stellen sei (II. K. 915). Letzteren
Vorschlag adoptierte die II. K. Im übrigen stimmte sie der RevKomm
und der I. K. nur teilweise zu. Sie behielt zwar die von der I. K.
eingestellten Sätze „Für die tote Hand“ usw. und „Die weitere Aus-
führung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten“
(ogl. oben) bei, wich aber in der Formulierung der beiden Sätze 1)
und 2) über die ohne Entschädigung aufzuhebenden Rechte von der
andern Kammer ab, indem sie hier den von dieser abgeänderten Text
der oktr V wiederherstellte (II. K. 948ff.), womit nicht nur die juris-
diktionellen und polizeilichen, sondern alle obrigkeitlichen Rechte der
Guts= und Grundherren der Aufhebung verfielen. Die daraufhin
wieder mit dem Artikel befaßte I. K. sügte sich diesen Beschlüssen der
zweiten, mit der Ausnahme, daß sie die von ihr früher beschlossene
Fassung des Passus 1):
Anschutz, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 38