Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

591 Artikel 42. Auslegung. 
„Die Gerichtsherrlichkeit und die grundherrliche Polizei samt 
den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen 
und Abgaben“ 
beibehielt (I. K. 1477, 1478). Da die II. K. nicht nachgab (II. K. 
1760, 1765), blieb die Meinungsverschiedenheit der Kammern hinsichtlich 
des Passus 1) bestehen und infolgedessen — insoweit — der Wortlaut 
der betreffenden Stelle in der oktr V als geltendes Recht in Kraft. 
Aus dem Satze „Bis zur Emanierung der neuen Gemeindeordnung“ usw. 
wurde der in die Übergangsbestimmungen eingestellte Art. 114 formiert. 
Nachmals sind aber die Art. 12 und 114 durch das Gesetz vom 
14. April 1856 aufgehoben worden. An die Stelle des Art. 42 trat 
der Art. 2 dieses Gesetzes (oben 591). 
2. Auslegung. — Die Abänderung des Art. 42 durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 14. April 1856 ist gleichbedeutend mit einfacher Auf- 
hebung ohne rückwirkende Kraft. 
Die beiden ersten Absätze der ursprünglichen Fassung sind in die 
neue nicht wieder übernommen. Daraus ergibt sich: hinsichtlich des 
Rechts der freien Verfügung über das Grundeigentum sind (soweit 
diese Materie noch der Landesgesetzgebung unterliegt; weitgehende Vor- 
behalte zugunsten der letzteren im EBG# Art. 62, 64, 119, 120) nicht 
nur „allgemeine“, sondern auch „besondere“ Gesetze, z. B. solche, welche 
sich nur auf das Grundeigentum oder auf bestimmte Arten von 
Grundstücken beziehen, verfassungsmäßig zulässig. Die durch Abst. 1 
Satz 2 ausgesprochene „Gewährleistung“ ist zurückgenommen, wodurch 
natürlich nicht das Außerkrafttreten der über die Teilbarkeit des Grund- 
eigentums und über die Grundentlastung erlassenen Gesetze bewirkt wird. 
Gesetze zur Beschränkung der toten Hand, wie sie Abs. 2 vorsieht, bleiben 
zulässig (innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken: EB#G# Art. 86, 87), 
wie sie vor der Abänderung des Art. 42 zulässig waren. 
Sodann heißt es im Art. 2 des Gesetzes vom 14. April 18.6: 
„Ohne Entschädigung beiben aufgehoben ..“ Doas bedeutet: so- 
weit die in Nr. 1 und 2 der ursprünglichen Fassung bezeichneten Rechts- 
verhällnisse und Einrichtungen bereits aufgehoben, die im letzten Absat 
dieser Fassung vorbehaltenen „besonderen Gesetze“ bereits ergangen 
sind, behält es dabei sein Bewenden; das Gesetz vom 14. April 18.6 
legt sich auch insofern keine rückwirkende Kraft bei (vgl. Bemerkungen 
von Schwartz und Arndt zu Art. 42). Soweit aber die Ausführung 
der Anordnungen des Art. 42 noch nicht bewirkt ist, besteht eine Pflicht 
des Gesetzgebers, sie zu bewirken, fortab nicht mehr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.