591 Artikel 42. Auslegung.
„Die Gerichtsherrlichkeit und die grundherrliche Polizei samt
den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen
und Abgaben“
beibehielt (I. K. 1477, 1478). Da die II. K. nicht nachgab (II. K.
1760, 1765), blieb die Meinungsverschiedenheit der Kammern hinsichtlich
des Passus 1) bestehen und infolgedessen — insoweit — der Wortlaut
der betreffenden Stelle in der oktr V als geltendes Recht in Kraft.
Aus dem Satze „Bis zur Emanierung der neuen Gemeindeordnung“ usw.
wurde der in die Übergangsbestimmungen eingestellte Art. 114 formiert.
Nachmals sind aber die Art. 12 und 114 durch das Gesetz vom
14. April 1856 aufgehoben worden. An die Stelle des Art. 42 trat
der Art. 2 dieses Gesetzes (oben 591).
2. Auslegung. — Die Abänderung des Art. 42 durch Art. 2 des
Gesetzes vom 14. April 1856 ist gleichbedeutend mit einfacher Auf-
hebung ohne rückwirkende Kraft.
Die beiden ersten Absätze der ursprünglichen Fassung sind in die
neue nicht wieder übernommen. Daraus ergibt sich: hinsichtlich des
Rechts der freien Verfügung über das Grundeigentum sind (soweit
diese Materie noch der Landesgesetzgebung unterliegt; weitgehende Vor-
behalte zugunsten der letzteren im EBG# Art. 62, 64, 119, 120) nicht
nur „allgemeine“, sondern auch „besondere“ Gesetze, z. B. solche, welche
sich nur auf das Grundeigentum oder auf bestimmte Arten von
Grundstücken beziehen, verfassungsmäßig zulässig. Die durch Abst. 1
Satz 2 ausgesprochene „Gewährleistung“ ist zurückgenommen, wodurch
natürlich nicht das Außerkrafttreten der über die Teilbarkeit des Grund-
eigentums und über die Grundentlastung erlassenen Gesetze bewirkt wird.
Gesetze zur Beschränkung der toten Hand, wie sie Abs. 2 vorsieht, bleiben
zulässig (innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken: EB#G# Art. 86, 87),
wie sie vor der Abänderung des Art. 42 zulässig waren.
Sodann heißt es im Art. 2 des Gesetzes vom 14. April 18.6:
„Ohne Entschädigung beiben aufgehoben ..“ Doas bedeutet: so-
weit die in Nr. 1 und 2 der ursprünglichen Fassung bezeichneten Rechts-
verhällnisse und Einrichtungen bereits aufgehoben, die im letzten Absat
dieser Fassung vorbehaltenen „besonderen Gesetze“ bereits ergangen
sind, behält es dabei sein Bewenden; das Gesetz vom 14. April 18.6
legt sich auch insofern keine rückwirkende Kraft bei (vgl. Bemerkungen
von Schwartz und Arndt zu Art. 42). Soweit aber die Ausführung
der Anordnungen des Art. 42 noch nicht bewirkt ist, besteht eine Pflicht
des Gesetzgebers, sie zu bewirken, fortab nicht mehr.