598 Erster Anhang.
8 14. Die Presse ist frei. Die Verfolgung und Bestrafung ihres
Mißbrauches wird durch das Gesetz bestimmt.
Die Zensur bleibt für immer aufgehoben.
§ 15. Alle Preußischen Staatsbürger sind berechtigt. sich ohne vor-
gängige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen
Räumen zu versammeln. Sollen solche Versammlungen unter freiem
Himmel gehalten werden, so ist dies 24 Stunden vorher der Obrigkeit
anzuzeigen, welche die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.
§ 16. Alle Preußischen Staatsbürger sind berechtigt, sich ohne
vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
l 17. Das Petitionsrecht steht allen Staatsbürgern zu.
Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und
Korporationen gestattet.
§ 18. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Ausnahmen davon
können nur auf Grund von Gesetzen und nur zum Zweck eines ge-
richtlichen Strafverfahrens oder in Kriegsfällen angeordnet werden.
*# 19.1) Alle Preußen sind wehrpflichtig. Der Umfang und die
Art dieser Pflicht wird durch das Gesetz bestimmt.
Titel III.
Vom Könige.
§ 20.2) Der König ist das Oberhaupt des Staates. Seine
Person ist unverletzlich. Seine Minister sind verantwortlich.
Alle Regierungs-Akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt.
§ 21. Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu.
Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren
Vollziehung nötigen Verordnungen.
§22.3) Dem Könige gebührt die Besetzung aller Staatsämter
und aller Stellen im Heer. Er führt den Oberbefehl über die be-
waffnete Macht.
§ 23. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu
schließen und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten.
1) Randbemerkung des Königs: Ist ja längst bestimmt.
2) Randbemerkung des Königs: Durch den Eingang abgemacht.
3) Randbemerkung des Königs: Das Königliche Heer bleibt ausschließlich
dem Befehl des Königs unterworfen.