Erster Anhang. 605
Oder: Auf Anderungen der gegenwärtigen Verfassung, welche
infolge der für den deutschen Bundesstaat festzustellenden Verfassung
nötig werden könnten, findet der Paragraph keine Anwendung.7)
#s# 80. Nach erfolgter Annahme des gegenwärtigen Verfassungs-
Gesetzes wird der König in Gegenwart der zur Vereinbarung der
Verfassung berufenen Versammlung folgenden Eid leisten:
„Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die Gesetze des
Preußischen Staates aufrecht erhalten und schützen will.“
Denselben Eid wird der jedesmalige Thronfolger vor den ver-
einigten Kammern leisten, welche, wenn sie nicht versammelt oder
nicht auf einen früheren Tag berufen sind, am 20. Tage nach dem
Regierungswechsel ohne Berufung zusammentreten.
s* 81. Die Mitglieder der beiden Kammern haben folgenden
Eid zu leisten:
« „Ich schwöre, daß ich dem Könige treu und der Verfassung
des Landes gehorsam sein will.“
s# 22. Derselbe Eid (5§ 81) ist von allen Staatsbeamten und vom
Heere zu leisten.
#83. Alle dem gegenwärtigen Verfassungsgesetze entgegenstehenden
gesetzlichen Bestimmungen sind aufgehoben.
Transitorische Bestimmungen.
§ 84. In Ansehung der Einkünfte des Königs aus Staatsmitteln
(§5 31) bleibt es für die Dauer der jetzigen Regierung bei den bisherigen
Einrichtungen.
# 85. Die standesherrliche und Patrimonialgerichtsbarkeit, die
Domanial-Polizeigewalt und der eximierte Gerichtsstand sollen aufgehoben
und nie wieder hergestellt werden.
#s 86. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben,
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
§# 87. Folgende Gegenstände sollen möglichst bald durch besondere
Gesetze geregelt werden:
1. die Provinzial-, Kreis= und Kommunal-Einrichtungen,
2. das Gewerbe-Wesen,
3. die Organisation der Bürgerwehr,
4. die Organisation der Gerichte mit Einschluß der Geschworenen--
Gerichte,
1) Randbemerkung des Königs: ?772