Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Erster Anhang. 605 
Oder: Auf Anderungen der gegenwärtigen Verfassung, welche 
infolge der für den deutschen Bundesstaat festzustellenden Verfassung 
nötig werden könnten, findet der Paragraph keine Anwendung.7) 
#s# 80. Nach erfolgter Annahme des gegenwärtigen Verfassungs- 
Gesetzes wird der König in Gegenwart der zur Vereinbarung der 
Verfassung berufenen Versammlung folgenden Eid leisten: 
„Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die Gesetze des 
Preußischen Staates aufrecht erhalten und schützen will.“ 
Denselben Eid wird der jedesmalige Thronfolger vor den ver- 
einigten Kammern leisten, welche, wenn sie nicht versammelt oder 
nicht auf einen früheren Tag berufen sind, am 20. Tage nach dem 
Regierungswechsel ohne Berufung zusammentreten. 
s* 81. Die Mitglieder der beiden Kammern haben folgenden 
Eid zu leisten: 
« „Ich schwöre, daß ich dem Könige treu und der Verfassung 
des Landes gehorsam sein will.“ 
s# 22. Derselbe Eid (5§ 81) ist von allen Staatsbeamten und vom 
Heere zu leisten. 
#83. Alle dem gegenwärtigen Verfassungsgesetze entgegenstehenden 
gesetzlichen Bestimmungen sind aufgehoben. 
Transitorische Bestimmungen. 
§ 84. In Ansehung der Einkünfte des Königs aus Staatsmitteln 
(§5 31) bleibt es für die Dauer der jetzigen Regierung bei den bisherigen 
Einrichtungen. 
# 85. Die standesherrliche und Patrimonialgerichtsbarkeit, die 
Domanial-Polizeigewalt und der eximierte Gerichtsstand sollen aufgehoben 
und nie wieder hergestellt werden. 
#s 86. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, 
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. 
§# 87. Folgende Gegenstände sollen möglichst bald durch besondere 
Gesetze geregelt werden: 
1. die Provinzial-, Kreis= und Kommunal-Einrichtungen, 
2. das Gewerbe-Wesen, 
3. die Organisation der Bürgerwehr, 
4. die Organisation der Gerichte mit Einschluß der Geschworenen-- 
Gerichte, 
  
  
1) Randbemerkung des Königs: ?772
	        
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