Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

606 Erster Anhang. 
5. die Reform der Steuergesetzgebung, 
6. die rechtlichen Verhältnisse der dem Richterstande nicht an- 
gehörenden Staats-Beamten. 
Als „Alternativvorschlag“ ist dem Entwurf folgende Paragraphen= 
reihe beigefügt: 
38.1) Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Königlichen Hauses, sobald sie das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. aus höchstens 80 vom Könige für ihre Lebensdauer ernannten 
Mitgliedern, 
3. aus 160 durch indirekte Wahlen nach dem Maßstabe der Be- 
völkerung gewählten Mitgliedern. 
# 38a. Die zweite Kammer besteht aus 400 durch indirekte Wahl 
nach dem Maßstabe der Bevölkerung erwählten Mitgliedern. 
ʒ 38b.s) Nur Staatsbürger, welche den Vollgenuß der staatsbürger- 
lichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urteil verwirkt haben und nicht aus 
öffentlichen Mitteln Armenunterstützung beziehen, können das Recht der 
Wahl ausüben und Mitglied einer der beiden Kammern sein. 
§s 38i. Jeder solcher Staatsbürger, welcher das 24. Lebensjahr 
zurückgelegt hat, ist berechtigt, in dem betreffenden Wahlbezirke der 
Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnort oder Aufenthalts- 
ort hat, zu wählen und als Wahlmann gewählt zu werden. 
§l384. Jeder wahlberechtigte Staatsbürger, welcher das 40. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat und mindestens ein jährliches Einkommen von 
1) Randbemerkung des Königs: Ist zu nalf gegen die Krone und ver- 
werfe ich entschieden. Es muß ein erbliches Element dabey seyn und zwar 
kraft der bestehenden heiligen Verträge aus den Mediatisirten, denen ich die 
wenigen übrigen wirklichen Fürsten und Standesherren gesellt zu sehen 
dringend wünsche. Die Ernennung zu erblichen und zeitlichen Mitgliedern 
muß freylich der Krone verbleiben. 
2) Randbemerkung des Königs: Ich schlage vor, daß jeder Mann ohne 
Ausnahme wie in § 38b wahlfähig sey, daß das Wahlrecht aber nach Cathe- 
goricen geübt werde: 1) auf dem Lande großer Grundbesitz, kleiner Grund- 
besitz, 2) in den Städten zur Hälfte von den städtischen Behörden wie bisher, 
zur Hälfte frep ohne Census, 3) von Handel- und Gewerbtreibenden nach 
näher zu bestimmenden Criterien (der Wahlmodus zum jetzigen Landtage hat 
sich als zu unpraktisch bewährt um ihn geternisiren zu wollen).
	        
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