Zweiter Anhang. 611
destens 300 Rtlr. jährlich entrichten. Die Mitglieder der höheren Gerichtshöfe.
die Mitglieder der Akademie der Wissenschaften und die Ober-Bürgermeister der
Städte von mehr als 25.000 Einwohnern, sofern sie ihr Amt mindestens 6 Jahre
verwaltet haben, sind auch dann für die erste Kammer wählbar, wenn sie ein
geringeres Einkommen beziehen oder eine geringere direkte Staatssteuer ent-
richten.
#*40. Die nach § 388 zu wählenden Mitglieder der ersten Kammer werden
auf 8 Jahre gewählt. Alle 4 Jahre werden die Wahlen zur Hälfte erneuert. Die
näheren Bestimmungen darüber bleiben dem Wahlgesetz vorbehalten. Im Falle
der Auflösung werden sämtliche Wahlen erneuert.
#s 41. Die zweite Kammer besteht aus gewählten Mitgliedern, welche das
3 ste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Zahl dieser Mitglieder wird durch das
Wahlgesetz bestimmt.
#§# 42. Die Mitglieder der zweiten Kammer werden auf 4 Jahre gewählt.
Alle 2 Jahre werden die Wahlen zur Hälfte erneuert. Die näheren Bestimmungen
darüber bleiben dem Wahlgesetz vorbehalten. Im Falle der Auflösung werden
sämtliche Wahlen erneuert.
–s 43. Die ausscheidenden Mitglieder der Kammern können jederzeit wieder
gewählt werden.
#s 44. Die Bedingungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit für die
erste und zweite Kammer werden, so weit sie nicht durch die Verfassung festgestellt
sind, durch das Wahlgesetz bestimmt.
§ 45. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
#s 46. Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer oder ein gewähltes Mit-
glied der ersten Kammer ein besoldetes Staatsamt oder eine Beförderung im
Staatsdienst annimmt, so verliert es damit Sitz und Stimme in der Kammer
und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
8 47. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Januar jeden
Jahres und außerdem, so oft es die Umstände nötig machen, außerordentlich ver-
sammelt.
m*#"48. Die Eröffnung und die Schließung der Kammeern geschieht durch
den König in Person oder durch einen dazu vom Könige beauftragten Minister
in einer vereinigten Sitzung beider Kammern.
8 49. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und ent-
scheidet darüber.
*50. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt,
wenn ihr Präsident oder 10 Mitglieder darauf antragen, zu einer geheimen
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
#51. Jede der beiden Kammern erwählt für die Sitzungs-Periode ihren
Präsidenten, ihre Vize-Präsidenten und ihre Schriftführer.
*52. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen-Mehrheit,
vorbehaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden
Ausnahmen.
z 53. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht
ein Dritteil ihrer Mitglieder anwesend ist.
*54. Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine
Bittschrift überreichen.
z 55. Jede Kammer kann die an sie gerichteten Bittschriften an die Mi-
nister überweisen. Wenn solche Bittschriften Beschwerden über die Verwaltung
enthalten, so sind die Minister verpflichtet, darüber der Kammer auf ihr Verlangen
Auskunft zu erteilen.
§ 56. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu
richten.
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