612 Zweiter Anhang.
*57. Die Mitglieder der Kammern können weder für ihre Abstimmung
in der Kammer noch für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft
gezogen werden.
*58. Kein Mitglied kann während der Sitzungs-Periode ohne vorgängige
Erlaubnis der Kammer, welcher es angehört, wegen eines VBerbrechens oder
Bergehens gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden. Ausgenommen davon ist
der Fall der Ergreifung auf frischer Tat. Auch die Verhaftung eines Kammer-
Mitgliedes wegen Schulden ist während der Sitzungs-Periode nur unter gleicher
Genehmigung zulässig.
*59. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volks.
Sie stimmen in den Kammern nach ihrer unabhängigen Uberzeugung und sind
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
6 60. Jede Kammer wird ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-Ord-
nung regeln.
#s*s 61. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten noch
Diäten. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten eine durch das Gesetz fest-
zustellende Entschädigung.
Titel VI. Bon der richterlichen Gewalt.
z 62. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch die Ge-
richte ausgeübt. Die Gerichte sind unabhängig und keiner anderen Autoritat,
als der des Gesetzes unterworfen.
Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
#ms 63. Die Richter werden vom Könige auf ihre Lebenszeit ernannt. Sie
können nur durch Richterspruch und nur aus Gründen, welche die Gesetze
vorgesehen und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben
werden
Eine Versetzung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand kann wider
ihren Willen nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses in den durch das Gesetz
bestimmten Fällen und Formen erfolgen.
Auf die Versetzungen und Pensionierungen, welche durch Veränderungen
in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nötig werden, findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
#s 64. Den Richtern dürfen andere besoldete Staats-Amter nicht übertragen
werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
* 65. Die Errichtung und Organisation der Gerichte, ihr Bezirk, der Ort
ihres Sitzes, die Qualifikation zu den verschiedenen richterlichen Amtern und die
Besoldung der Richter-Stellen werden durch Gesetze bestimmt.
*# 66. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Zivil- und
Strassachen sollen öffentlich sein. Die Offentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich
zu verkündendes Urteil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den
guten Sitten Gefahr droht. Auch kann in Zivilsachen die Offentlichkeit durch
Gesetze beschränkt werden.
* 67. llber die mit schwerer Strafe bedrohten Handlungen (Berbrechen),
so wie über politische und Preßvergehen, sollen die Gerichte unter Mitwirkung
von Geschworenen erkennen.
# 68. Die Organisation der Handels- und Gewerbe-Gerichte, so wie der
Militär-Gerichte, das Verfahren bei diesen Gerichten, die Ernennung ihrer Mit-
glieder, die besonderen Verhälluisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes
werden durch besondere Gesetze festgestellt.
s 69. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs-Behörden wird durch
das Gesetz bestimmt. Uber Kompetenz-Konflikte zwischen den Gerichten und der
Verwaltung entscheidet die durch das Gesetz bezeichnete Behörde.