gweiter Anhang. 617
Art. 37. Das Recht der freien Verfügung über das Grund-Eigentum unter-
liegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung.
Die Teilbarkeit des Grund-Eigentums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird
gewährleistet.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt,
so wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privi-
legien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher
Berechtigten oblagen;
b) die aus diesen. Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erb-
untertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung her-
stammenden Verpflichtungen.
Bei erblicher UÜberlassung eines Grundstückes ist nur die Übertragung des
vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester, ablösbarer Zins vor-
behalten werden.
Titel III. Vom Könige.
Art. 38. Die Königliche Gewalt ist erblich in dem Mannesstamme des
Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Art. 39. Der König ist mit Vollendung des 18ten Lebensjahres volljährig.
Er leistet vor Ergreifung der Königlichen Gewalt im Schoß der vereinigten
Kammern folgenden Eid:
„Ich schwöre, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu
halten und in Ubereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu re-
gieren.“
Art. 40 Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich
Herrscher eines anderen Staates sein.
Art 41. Im Falle der Mindersährigkeit des Königs vereinigen sich beide
Kammern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft
anzuordnen, insofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vor-
sorge getroffen ist.
Art. 42. Ist der König in der Unmöglichkeit, zu regieren, so beruft das Mi-
nisterium sofort beide Kammern, um in Gemäßheit des Art. 41 zu handeln.
Art. 43. Die Regentschaft kann nur Einer Person übertragen werden.
Der Regent schwört vor Anttretung der Regentschaft den im Art 39 vorge-
schriebenen Eid. ·
Während der Regentschaft ist eine Änderung der Verfassung nicht gestattei.
Art. 44. Die Person des Königs ist unverletzlich. Seine Minister sind ver-
antwortlich.
Alle Regierungs-Akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 45. Dem Könige stebt die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und ent-
läßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt dic zu
deren Ausführung nötigen Verordnungen, ohne jemals die Vollzichung der
ersteren aufschieben oder erlassen zu können.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer und besetzt alle
Stellen in demselben, so wie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, insofern
nicht das deutsche Bundesrecht, die Verfassungs-Urkunde oder das Gesetz ein An-
deres verordnet
Art. 47. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen
und Vertrage mit fremden Regierungen zu errichten, insofern dies Recht nicht
durch das deutsche Bundes-Recht beschränkt ist oder werden wird.
Unter dieser letzteren Beschränkung bedürfen alle Verträge und Friedens-
schlüsse mit fremden Staaten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung oder der nach-
träglichen Genehmigung der Kammern.