44 Auflösung d. Nationalversamml. u. Oktroyierung d. Verfass. v. 5. Dez. 1848.
daß die Truppen so lange auf ihrem Platze bleiben würden, bis die
Versammlung auseinandergehe. Darauf verließen die Abgeordneten
unter Protest gegen die angewendete militärische Gewalt den Sitzungs-
saal, versuchten jedoch während der folgenden Tage (11.—15. Nov.)
noch mehrmals und in verschiedenen Räumlichkeiten, Sitzungen zu
veranstalten, welche aber jedesmal mit militärischer Macht verhindert
bzw. aufgelöst wurden. Am 11. November erging eine Bekannt-
machung des Staatsministeriums, welche kundtat, daß die Beschlüsse
der in Berlin forttagenden Mitglieder der Nat Vers jeder Gültigkeit
entbehrten und von der Regierung in keiner Weise anerkannt werden
könnten; am 12. November wurde über Berlin der Belagerungs-
zustand verhängt. Trotzdem versuchten die opponierenden Abgeordneten
noch dreimal (13., 14., 15. Nov.), sich als „Nationalversammlung“
zu konstituieren; zuletzt (15. Nov.) beschlossen sie, „daß das Ministerium
Brandenburg nicht berechtigt sei, über die Staatsgelder zu verfügen
und die Steuern zu erheben, solange die Nat Vers nicht ungestört
in Berlin ihre Beratungen fortzusetzen vermöge und daß dieser Be-
schluß mit Ablauf des 17. November 1848 in Kraft und Wirkung
trete“. Praktische Wirkungen hat dieser Steuerverweigerungsbeschluß,
gegen dessen Rechtsgültigkeit die Regierung sofort mit Nachdruck Ver-
wahrung einlegte, nicht geäußert.
Die Minderheit der Nat Vers trat, wie es die kgl. Botschaft vom
8. November verlangte, am 27. November in Brandenburg wieder
zusammen, brachte es jedoch nicht zur Beschlußfähigkeitsziffer und ge-
langte deshalb nicht zu materiellen Verhandlungen. Am 1. Dezember
vertagte sie sich bis zum 7. Dezember. Zu dem Wiederzusammentritt
kam es aber nicht, denn am 5. Dezember wurde die Nat Vers durch
Königliche Verordnung aufgelöst. Gleichzeitig erhielt Preußen eine Ver-
fassungsurkunde im Wege einseitigen königlichen Erlasses: die „oktroyierte"
Verfassung vom 5. Dezember 1848.
4. Die oktroyierte Verfassung.
Literatur: v. Gerlach, Denkwürd. 1 199, 227, 244 ff., 248 ff.,
259 ff., 708; v. Poschinger, Denkwürd. des Ministers v. Manteuffel
1 46 ff., 427 ff.; Gneist, Berliner Zustände 70.
Meinecke, Weltbürgertum und Nationalstaat (2. A.) 399 ff.; Seitz
a. a. O. 118 ff.; Delbrück in den Preuß. Jahrb. 72 197; Goldschmidt
das. 125 197 ff.; Hintze das. 144 312 ff.; Heinemann, die Politik des
Grasen Brandenburg (Berliner Diss., 1909) 19 ff.
Die Verfassung vom 5. Dezember 1848 hat Preußen in die Reihe
der konstitutionellen Staaten eingeführt. Man nannte sie schon damals