Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

44 Auflösung d. Nationalversamml. u. Oktroyierung d. Verfass. v. 5. Dez. 1848. 
daß die Truppen so lange auf ihrem Platze bleiben würden, bis die 
Versammlung auseinandergehe. Darauf verließen die Abgeordneten 
unter Protest gegen die angewendete militärische Gewalt den Sitzungs- 
saal, versuchten jedoch während der folgenden Tage (11.—15. Nov.) 
noch mehrmals und in verschiedenen Räumlichkeiten, Sitzungen zu 
veranstalten, welche aber jedesmal mit militärischer Macht verhindert 
bzw. aufgelöst wurden. Am 11. November erging eine Bekannt- 
machung des Staatsministeriums, welche kundtat, daß die Beschlüsse 
der in Berlin forttagenden Mitglieder der Nat Vers jeder Gültigkeit 
entbehrten und von der Regierung in keiner Weise anerkannt werden 
könnten; am 12. November wurde über Berlin der Belagerungs- 
zustand verhängt. Trotzdem versuchten die opponierenden Abgeordneten 
noch dreimal (13., 14., 15. Nov.), sich als „Nationalversammlung“ 
zu konstituieren; zuletzt (15. Nov.) beschlossen sie, „daß das Ministerium 
Brandenburg nicht berechtigt sei, über die Staatsgelder zu verfügen 
und die Steuern zu erheben, solange die Nat Vers nicht ungestört 
in Berlin ihre Beratungen fortzusetzen vermöge und daß dieser Be- 
schluß mit Ablauf des 17. November 1848 in Kraft und Wirkung 
trete“. Praktische Wirkungen hat dieser Steuerverweigerungsbeschluß, 
gegen dessen Rechtsgültigkeit die Regierung sofort mit Nachdruck Ver- 
wahrung einlegte, nicht geäußert. 
Die Minderheit der Nat Vers trat, wie es die kgl. Botschaft vom 
8. November verlangte, am 27. November in Brandenburg wieder 
zusammen, brachte es jedoch nicht zur Beschlußfähigkeitsziffer und ge- 
langte deshalb nicht zu materiellen Verhandlungen. Am 1. Dezember 
vertagte sie sich bis zum 7. Dezember. Zu dem Wiederzusammentritt 
kam es aber nicht, denn am 5. Dezember wurde die Nat Vers durch 
Königliche Verordnung aufgelöst. Gleichzeitig erhielt Preußen eine Ver- 
fassungsurkunde im Wege einseitigen königlichen Erlasses: die „oktroyierte" 
Verfassung vom 5. Dezember 1848. 
4. Die oktroyierte Verfassung. 
Literatur: v. Gerlach, Denkwürd. 1 199, 227, 244 ff., 248 ff., 
259 ff., 708; v. Poschinger, Denkwürd. des Ministers v. Manteuffel 
1 46 ff., 427 ff.; Gneist, Berliner Zustände 70. 
Meinecke, Weltbürgertum und Nationalstaat (2. A.) 399 ff.; Seitz 
a. a. O. 118 ff.; Delbrück in den Preuß. Jahrb. 72 197; Goldschmidt 
das. 125 197 ff.; Hintze das. 144 312 ff.; Heinemann, die Politik des 
Grasen Brandenburg (Berliner Diss., 1909) 19 ff. 
Die Verfassung vom 5. Dezember 1848 hat Preußen in die Reihe 
der konstitutionellen Staaten eingeführt. Man nannte sie schon damals
	        
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