626 Zweiter Anhang.
Art. 32. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser
Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den zz 6, 6, 27, 28 eni-
haltenen Bestimmungen insoweit Anwendung, als die militärischen Disziplinar-
vorschriften nicht enigegenstehen.
Art. 33. Die bewaffnete Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der Land-
wehr, der Bürgerwehr.
Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit.
Art. 34. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen
und zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der Zivil-Behörden und in den
vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Art. 35. Die Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderes Gesetz
geregelt.
Art. 36. Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der Militär-Kriminal-
Gerichtsbarkeit und unter dem Militär-Straf--Gesetzbuch; außer dem Kriege und dem
Dienste unter Beibehaltung der Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit unter den all-
gemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die militärische Disziplin im
Kriege und Frieden, so wie die näheren Festsetzungen über den Militär-Gerichts-
stand, bleiben Gegenstand besonderer Gesetze.
Art. 37. Das stehende Heer darf nicht beratschlagen. Eben so wenig darf es
die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammen-
berufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Beratung mili-
tärischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet.
Art. 38. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikom-
missen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen
durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden.
Art. 39. Vorstehende Bestimmungen (Art. 38) finden auf die Thron-
lehen, das Königliche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, so wie auf die außerhalb
des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen
und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet
sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch
besondere Gesetze geordnet werden.
Art. 40. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unter-
liegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung.
Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird
gewährleistet.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und die obrigkeitliche
Gewalt, so wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und
Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den
bisher Berechtigten oblagen.
Bis zur Emanierung der neuen Gemeinde-Ordnung bleibt es bei den
bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung.
b) Die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erb-
untertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung, herstam-
menden Verpflichtungen.
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Ubertragung des
vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vor-
behalten werden.
Titel III. Vom Könige.
Art. 41. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 42. Seine Minister sind verantwortlich. — Alle Regierungs-Akte des
Rönigs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.