Zweiter Anhang. 627
Art. 43. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt
und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt
unverzüglich die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen.
Art. 44. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 45. Er besetzt alle Stellen in demselben, so wie in den übrigen Zweigen
des Staatsdienstes, insofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Art. 46. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen
und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Handels-Verträge, so wie
andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
der Kammern.
Art. 47. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Ministers kann
dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher
die Anklage ausgegangen ist.
Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes niederschlagen.
Art. 48. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit
Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
Art. 49. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er
kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem
solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen nach der Auflösung die
Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammelt werden.
Art. 50. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustim-
mungen darf diese Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und wäh-
rend derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 51. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem
Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der
agnatischen Linealfolge.
Art. 52. Der König wird mit Vollendung des 18ten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis,
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uberein-
stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 53. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich
Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 54. Im Fall der Minderjährigkeit des Königs vereinigen sich beide
Kammern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft
anzuordnen, insofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vorsorge
getroffen ist.
Art. 55. Ist der König in der Unmöglichkeit, zu regieren, so beruft der Nächste
zur Krone oder Derienigc, der nach den Hausgesetzen an dessen Stelle tritt, beide
Kammern, um in Gemaäßbeit des Artikel 54 zu handeln.
Art. 56. Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden.
Der Regent schwört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, die Ver-
sassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung
mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 57. Dem Kron-Fideikommiß--Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom
17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesene Rente.
Titel IV. Von den Ministern.
Art. 58. Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-
Beamten, haben Zuiritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder
Zeit gehört werden.
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