628 Zweiter Anhang.
Ide Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
ie Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht,
wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 59. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des
Verbrechens der Verfassungs-Verletzung, der Bestechung und des Verrates an-
geklagt werden. Uüber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Mon-
archie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe be-
stehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
ie näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das
Verfahren und das Strafmaß werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Titel V. Von den Kammern.
Art. 60. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König
und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Ubereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetz
erforderlich.
Art. 61. Dem Könige, so wie jeder Kammer, stebt das Recht zu, Gesetze vor-
zuschlagen.
Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König ver-
worfen worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
Art. 62. Die erste Kammer besteht aus 180 Mitgliedern.
Art. 63. Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch die Provinzial-,
Bezirks- und Kreisvertreter erwählt. (Artikel 104.) Die Provinzial-, Bezirks-
und Kreisvertreter bilden, nach näherer Bestimmung des Wahlgesetzes, die Wahl-
körper und wählen die nach der Bevölkerung auf die Wahl-Bezirke fallende Zahl
der Abgeordneten.)
f Art. 64. Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre
estgesetzt.
Art. 65. Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der
das 40ste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre
lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Art. 66. Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke
werden nach Maßgabe der Bevölkerung festgestellt.
Art. 67. Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24 ste Lebensjahr vollendet,
nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen
Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, insofern er nicht aus
öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung erhält.*)
Art. 68. Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl
von 250 Seelen ihrer Bevölkerung einen Wahlmann.
Art. 69. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner erwählt. Die
Wahlbezirke sollen so organisiert werden, daß mindestens zwei Abgeordnete von
einem Wahlkörper gewählt werden.
Art. 70. Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre
festgesetzt.
Art. 71. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar,
der das 30 ste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge
*) Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt zu erwägen, ob ein Teil der
Mitglieder der ersten Kammer vom Könige zu ernennen, und ob den Ober-Bürgermeistern
der großen Städte, so wie den Vertretern der Universitäten und Akademieen der Künste und
Wissenschaften, ein Sitz in der Kammer einzuräumen sein möchte.
½%) Bei der Revision der Berfassungs-Urkunde bleibt es zu erwägen, ob nicht ein
anderer Wahlmodus, namentlich der der Einteilung nach bestimmten Klassen für Stadt und
Land, wobei samtliche bieherigr Urwahler mitwählen, vorzuziehen sein möchte.