Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zweiter Anhang. 629 
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr lang 
dem preußischen Staatsverbande angehört hat. 
Art. 72. Die Kammern werden nach ie ihrer Legislatur-Periode neu 
gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die 
bisherigen Mitglieder wieder wählbar. 
Art. 73. Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu beiden Kammern 
bestimmt das Wahlausführungsgesetz. 
Art. 74. Stellvertreter für die Mitglieder der beiden Kammern werden 
nicht gewählt. . 
Art. 75. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat 
November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, ein- 
berufen. 
Art. 76. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch 
den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in 
einer Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen. 
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt. 
Art. 77. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und ent- 
scheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-Ordnung 
und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vize-Präsidenten und Schriftführer. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. 
Durch die Annahme eines besoldeten Staats-Amtes oder einer Beförderung 
im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in der- 
selben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
Art. 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer 
tritt auf den Antrag des Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen 
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist. 
Art. 79. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht 
die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vor- 
behaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden 
Ausnahmen. 
Art. 80. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu 
richten. 
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt- 
schrift oder Adresse überreichen. 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister über- 
weisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen. 
Art. 81. Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs ihrer Information Kom- 
missionen zur Untersuchung von Tatsachen zu ernennen. 
Art. 82. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie stimmen nach ihrer freien Uberzeugung und sind an Aufträge und Instruk- 
tionen nicht gebunden. 
Art. 83. Sie können weder für ihre Abstimmungen in der Kammer, noch 
für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder binnen 
der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammern und eine jede 
Untersuchungs- oder Zivilhaft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn 
die betreffende Kammer es verlangt. Z
	        
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