Zweiter Anhang. 629
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr lang
dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Art. 72. Die Kammern werden nach ie ihrer Legislatur-Periode neu
gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die
bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Art. 73. Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu beiden Kammern
bestimmt das Wahlausführungsgesetz.
Art. 74. Stellvertreter für die Mitglieder der beiden Kammern werden
nicht gewählt. .
Art. 75. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat
November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, ein-
berufen.
Art. 76. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch
den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in
einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Art. 77. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und ent-
scheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-Ordnung
und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vize-Präsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Durch die Annahme eines besoldeten Staats-Amtes oder einer Beförderung
im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in der-
selben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Art. 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer
tritt auf den Antrag des Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
Art. 79. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht
die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vor-
behaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden
Ausnahmen.
Art. 80. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu
richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt-
schrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister über-
weisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
Art. 81. Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs ihrer Information Kom-
missionen zur Untersuchung von Tatsachen zu ernennen.
Art. 82. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes.
Sie stimmen nach ihrer freien Uberzeugung und sind an Aufträge und Instruk-
tionen nicht gebunden.
Art. 83. Sie können weder für ihre Abstimmungen in der Kammer, noch
für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder binnen
der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammern und eine jede
Untersuchungs- oder Zivilhaft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn
die betreffende Kammer es verlangt. Z