Zweiter Anhang. 631
Art. 97. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde
etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staats-Dienergesetz besondere Rück-
sicht genommen werden.
Titel VIII. Von der Finanz-Verwaltung.
Art. 98. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr
im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 99. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie
in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze ange-
ordnet sind, erhoben werden.
Art. 100. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt
werden.
Die bestehende Steuer-Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und
dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Art. 101. Gebühren können Staats- oder Kommunal-Beamte nur auf Grund
des Gesetzes erheben.
Art. 102. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf
Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Ubernahme von Garantieen zu
Lasten des Staates.
Art. 103. Zu Etats-Uberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der
Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von
der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung
über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Ubersicht der Staats-
schulden, wird von der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staats-
Regierung den Kammern vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer bestimmen.
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks-= und
Provinzial-Verbänden.
Art. 101. Das Gebiet des preußischen Staates zerfällt in Provinzen, Be-
zitke, Kreise und Gemeinden, deren Vertretung und Verwaltung durch be-
sondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt wird.
1) Über die inneren und besonderen Angelegenhenen der Provinzen, Bezirke,
Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausge führt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse der
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Vertretung der Genehmigung
einer höheren Vertretung oder der Staats-Regierung unterworfen sind.
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von der Staats-
Regierung ernannt, die der Gemeinden von den Gemeinde-Mitgliedern
gewählt.
Die Organisation der Exekutiv-Gewalt des Staates wird hierdurch nicht
berührt.
3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer
Gemeinde-Angelegenheiten zu, mit Einschluß der Ortspolizei. Den Zeit-
punkt und die Bedingungen des Uberganges der Polizei-Verwaltung an
die Gemeinden wird das Gesetz bestimmen.
Die polizeilichen Funktionen können in Städten von mehr als 30 000
Einwohnern auf Staatsorgane übertragen werden.