636 Zweiter Anhang.
Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unter-
liegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung.
Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird
gewährleistet.
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu er-
werben und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Ge-
walt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und
Privilegien;
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erb-
untertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammen-
den Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten
weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Übertragung des
vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vor-
behalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen
vorbehalten.
Titel III. Vom Könige.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungs-
akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt
und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt
die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen
Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen
u ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge
aino, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Ver-
pflichtungen auferlegt werden. 6 6
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Muisters kann
dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher
die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines
besonderen Gesetzes niederschlagen.
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit
Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er
kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber
in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechszig Tagen nach der
Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach
der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung
darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während
derselben Session nicht wiederholt werden.