Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

642 Zweiter Anhang. 
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und 
dabei jede Bevorzugung abgeschafft. 
Art. 102. Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur aus Grund 
des Gesetzes erheben. 
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf 
Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gill von der Ubernahme von Garantieen zu 
Lasten des Staats. 
Art. 104. Zu Etats-lberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der 
Kammern erforderlich. 
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rech- 
nungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staats- 
haushalt jeden Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit 
den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung 
den Kammern vorgelegt. 
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober- 
Rechnungskammer bestimmen. 
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial- 
Verbänden. 
Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke 
und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter gest- 
haltung folgender Grundsätze näher bestimmt: 
1) Uber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, 
Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretekn bestehende 
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, 
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden. 
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse dieser 
Vertretungen der Genchmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsregierung unterworfen sind. 
Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige 
ernannt. 
Uber die Betciligung des Staats bei der Anstellung der Gemeinde- 
vorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahl- 
rechts wird dic Gemeindeordnung das Nähere bestimmen. 
Den Gemeinden insbesonderc stcht die selbstständige Verwaltung ihrer 
Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des 
Staats zu. 
Über die Beteiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei 
bestimmt das Gesetz. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz oder Burger- 
weohr errichtet werden. 
Die Be ratungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeindevertretungen sind 
offentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Über die Einnahmen 
und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden. 
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Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom 
Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
Die Prüfung der Rechisgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Ver- 
ordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu. 
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlchen Wege der Gesetzgebung 
abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmen-
	        
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