642 Zweiter Anhang.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und
dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Art. 102. Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur aus Grund
des Gesetzes erheben.
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf
Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gill von der Ubernahme von Garantieen zu
Lasten des Staats.
Art. 104. Zu Etats-lberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der
Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rech-
nungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staats-
haushalt jeden Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit
den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung
den Kammern vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer bestimmen.
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-
Verbänden.
Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke
und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter gest-
haltung folgender Grundsätze näher bestimmt:
1) Uber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke,
Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretekn bestehende
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse dieser
Vertretungen der Genchmigung einer höheren Vertretung oder der
Staatsregierung unterworfen sind.
Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige
ernannt.
Uber die Betciligung des Staats bei der Anstellung der Gemeinde-
vorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahl-
rechts wird dic Gemeindeordnung das Nähere bestimmen.
Den Gemeinden insbesonderc stcht die selbstständige Verwaltung ihrer
Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des
Staats zu.
Über die Beteiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei
bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz oder Burger-
weohr errichtet werden.
Die Be ratungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeindevertretungen sind
offentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Über die Einnahmen
und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.
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Allgemeine Bestimmungen.
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom
Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechisgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Ver-
ordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlchen Wege der Gesetzgebung
abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmen-