Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Die Geletze 
des Kôönigreichs Preußen 
in kurzgefahten Kommentaren. 
I. Band: Das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883. 
Von Dr. Karl Friedrichs, Rechtsanwalt. 8°. 
M. 6,—. Geb. M. 7,—. 
II. Band: Die Preußische Gesinde-Ordunng vom 8. No- 
vember 1810 unter der Herrschaft des Deutschen 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Von Fritz Seyffarth, 
Landrichter. 80. M. 1,40. Geb. M. 2,—. 
III. Band: Das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli1883 
nebst den gesamten Nebengesetzen. Von Dr. 
Karl Friedrichs, Rechtsanwalt. 80. 
M. 16,—. Geb. M. 17,50. 
Das letztere Werk umfaßt nicht nur das im Titel erwähnte Hauptgesegz, 
sondern auch 40 im engsten Zusammenhange mit ihm stehende, teils ältere, 
teils jüngere Gesetze, Verordnungen und Regulative und bildet mit dem Zu- 
ständigkeitsgesetz eine vollständige Sammlung der allgemeinen inneren 
Verwaltungsgesetzgebung. 
Das Werk ist in derselben sorgfältigen, streng wissenschaftlichen Weise 
bearbeitet wie desselben Berfassers von der Kritik einstimmig rühmlichst 
anerkannter Kommentar zum Zuständigkeitsgesetz. 
Besprechungen. Verwaltungsarchiv XVIII. Band: 
Erst vor kurzem ist in dieser Zeitschrift Bd. 17 S. 294, 295 ein Buch 
von Friedrichs: Die Gesetzgebung über die allgemeine Landesverwaltung 
und über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden, besprochen und dabei auf einschlagende frühere Arbeiten von ihm, 
namentlich auf seinen Kommentar zum Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883 
und dessen Besprechung in Bd. 13 S. 437 ff. des Verwaltungsarchivs hin- 
gewiesen worden. Dem letzteren Kommentare reiht sich nun das vorliegende 
Werk an, das ebenfalls einen Teil der Häringschen Sammlung von Gesetzen 
des Königreichs Preußen und des Deutschen Reichs in kurzgefaßten, in erster 
Linie den Bedürfnissen der Praxis zu dienen bestimmten Kommentaren 
bildet. Es enthält im ganzen 40 verschiedene Gesetze und Berordnungen, 
die nach Bedarf teils ebenso eingehend wie das Landesverwaltungsgesetz,
	        
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